· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Rückwirkend anerkannte Behinderung: Was ist verfahrensrechtlich machbar?
von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage
| Es dauert oft sehr lange, bis abschließend geklärt ist, wie hoch der Grad einer Behinderung ist. Wurde das Verfahren dann endlich abgeschlossen, stellt sich mitunter eine steuerliche bzw. verfahrensrechtliche Frage: Wie viele Jahre können bereits erfolgte Steuerfestsetzungen rückwirkend geändert und so der Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden? Der Beitrag zeigt, was zu beachten ist. |
1. Behinderten-Pauschbetrag
Behinderungen führen zu außergewöhnlichen Belastungen. Deshalb lässt sich der tatsächlich nachgewiesene behinderungsbedingt entstandene Mehraufwand steuerlich absetzen (§ 33b Abs. 1 EStG). Es geht aber auch einfacher. Denn das FA gewährt wahlweise gestaffelt nach dem vom Versorgungsamt festgestellten Grad der Behinderung eine jährliche Pauschale als direkten Abzugsbetrag ‒ und das ohne Kompensation mit einer zumutbaren Eigenbelastung (§ 33b Abs. 3 EStG):
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Grad der Behinderung | Pauschbetrag | Grad der Behinderung | Pauschbetrag |
20 | 384 EUR | 70 | 1.780 EUR |
30 | 620 EUR | 80 | 2.120 EUR |
40 | 860 EUR | 90 | 2.460 EUR |
50 | 1.140 EUR | 100 | 2.840 EUR |
60 | 1.440 EUR | Merkzeichen „Bl“, „TBl“ oder „H“ bzw. Pflegegrad 4 bzw. 5 | 7.400 EUR |
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