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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Rückwirkend anerkannte Behinderung: Was ist verfahrensrechtlich machbar?

    von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage

    | Es dauert oft sehr lange, bis abschließend geklärt ist, wie hoch der Grad einer Behinderung ist. Wurde das Verfahren dann endlich abgeschlossen, stellt sich mitunter eine steuerliche bzw. verfahrensrechtliche Frage: Wie viele Jahre können bereits erfolgte Steuerfestsetzungen rückwirkend geändert und so der Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden? Der Beitrag zeigt, was zu beachten ist. |

    1. Behinderten-Pauschbetrag

    Behinderungen führen zu außergewöhnlichen Belastungen. Deshalb lässt sich der tatsächlich nachgewiesene behinderungsbedingt entstandene Mehraufwand steuerlich absetzen (§ 33b Abs. 1 EStG). Es geht aber auch einfacher. Denn das FA gewährt wahlweise gestaffelt nach dem vom Versorgungsamt festgestellten Grad der Behinderung eine jährliche Pauschale als direkten Abzugsbetrag ‒ und das ohne Kompensation mit einer zumutbaren Eigenbelastung (§ 33b Abs. 3 EStG):

     

    • Höhe des Pauschbetrags (mit Wirkung ab 1.1.21)
    Grad der Behinderung
    Pauschbetrag
    Grad der Behinderung
    Pauschbetrag

    20

    384 EUR

    70

    1.780 EUR

    30

    620 EUR

    80

    2.120 EUR

    40

    860 EUR

    90

    2.460 EUR

    50

    1.140 EUR

    100

    2.840 EUR

    60

    1.440 EUR

    Merkzeichen „Bl“, „TBl“ oder „H“ bzw. Pflegegrad 4 bzw. 5

    7.400 EUR