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  • 08.09.2009 | Lohnsteuerrichtlinien 2008

    Regelmäßige Arbeitsstätte: OFD Rheinland gibt Antworten in Form von Beispielen

    von StB Dipl.-Volksw. Jürgen Derlath, Münster

    Obwohl bei der Einkommensteuererklärung 2008 keine Abgrenzung mehr zwischen Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit erfolgt, gibt es dennoch zahlreiche Praxis- und Anwendungsprobleme. Insbesondere die Frage, ob eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, bereitet häufig Abgrenzungsschwierigkeiten. In einer aktuellen Verfügung verdeutlicht die OFD Rheinland (13.2.09, S 2338 - 1001 - St 215, Abruf-Nr. 091405) die Rechtslage mit praktischen Beispielen.  

    1. Regelmäßige Arbeitsstätte beim Arbeitgeber

    Die Finanzverwaltung geht von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird (R 9.4 Abs. 3 S. 4 LStR). Diese Fiktion wird auch als 46-Tage-Regelung bezeichnet (52 Wochen abzüglich 6 Wochen Urlaub). Folgende Besonderheiten sind zu beachten:  

     

    Übersicht zur 46-Tage-Regelung

     

    Regelmäßige Arbeitsstätte  

    Fahrt zur Einrichtung  

    Die Einrichtung wird planmäßig an 46 Tagen im Jahr aufgesucht (lt. Vereinbarung bzw. Arbeitsvertrag).  

    ja  

    Entfernungspauschale  

    Die Einrichtung wird planwidrig nicht an 46 Tagen im Jahr aufgesucht.  

    ja  

    Entfernungspauschale  

    Die Einrichtung wird an 46 Tagen im Jahr aufgesucht, obwohl das nicht geplant war.  

    ja  

    Entfernungspauschale  

    Der Arbeitnehmer betreut zwei Niederlassungen (Niederlassung A wird an vier Tagen die Woche, Niederlassung B an einem Tag in der Woche aufgesucht).  

    ja, beide Einrichtungen  

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätten: Entfernungspauschale; Fahrten zwischen beiden Arbeitsstätten: Reisekosten  

     

    2. Befristete und unbefristete Abordnung

    Wird ein Arbeitnehmer an eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers abgeordnet, ist diese neue Einrichtung nicht als regelmäßige Arbeitsstätte einzustufen, wenn die Abordnung nur vorübergehend, also befristet erfolgt. Die 46-Tage-Regelung spielt in diesen Fällen somit keine Rolle. Da das Merkmal „vorübergehend“ in den Lohnsteuerrichtlinien nicht definiert ist, muss anhand der Gesamtumstände entschieden werden, ob eine (weitere) regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt.  

     

    Befristete vs. unbefristete Abordnung

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