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  • 01.06.2006 | Kinderbetreuungskosten

    Kinder trotz Karriere – Neue Spielregelnbei den Kinderbetreuungskosten

    Am 5.5.06 wurde das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung“ nach umfangreicher Diskussion in den Medien nunmehr endgültig verkündet. Dieses Gesetz beinhaltet eine verbesserte Neuregelung zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten. Nach einer Erläuterung der Grundsätze haben wir die häufigsten Fragen für Sie aufbereitet, mit denen Sie in der Praxis von Ihren Mandanten konfrontiert werden.  

    Grundsätze der Neuregelung

    Variante 1: Rückwirkend ab 1.1.06 steht verheirateten Eltern, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, die Möglichkeit zu, bis zum 14. Lebensjahr ihres Kindes zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, maximal jedoch 4.000 EUR pro Jahr und Kind, als Werbungskosten (neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag) oder Betriebsausgaben Steuer mindernd geltend zu machen. Dieselbe Möglichkeit haben allein erziehende Eltern, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen (§ 4f EStG). Das Kind muss jedoch zum Haushalt des steuerlich begünstigten Elternteils gehören. 

     

    Beispiel

    Die Kinderbetreuungskosten eines doppelverdienenden Ehepaars betragen jährlich 3.000 EUR. Zwei Drittel davon, also 2.000 EUR, dürfen die beiden als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen.  

     

    Variante 2: Ist nur ein Elternteil erwerbstätig und der andere dauerhaft krank oder behindert oder in Ausbildung, dürfen bis zum 14. Lebensjahr des Kindes auch zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten bis höchstens 4.000 EUR pro Jahr und Kind steuerlich geltend gemacht werden, dann jedoch als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG). Das Gleiche gilt, wenn ein Alleinerziehender nicht erwerbstätig ist, jedoch nachweisen kann, dass er dauerhaft krank oder behindert ist oder sich noch in der Ausbildung befindet. 

     

    Beispiel

    Karrierechancen

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