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  • 06.09.2011 | Steuererklärungen

    Kinderbetreuungskosten: So meistern Sie die Anlage Kind erfolgreich!

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Hagedorn, Dortmund

    Die dritte Seite der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung stellt in der täglichen Praxis immer wieder eine gewisse Herausforderung dar. Denn in welche Zeilen die Kinderbetreuungskosten einzutragen sind, erschließt sich nicht so ohne Weiteres. Der Beitrag verdeutlicht die Regelungen des § 9c EStG und veranschaulicht an einem ausführlichen Beispiel, wie die Anlage Kind richtig auszufüllen ist. Abschließend wird ein kurzer Ausblick auf die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 beabsichtigte Neuregelung gegeben, die ab 2012 anzuwenden sein soll.  

    1. Persönliche Anspruchsvoraussetzungen

    In Abhängigkeit von den persönlichen Verhältnissen der Eltern können Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben/Werbungskosten oder als Sonderausgaben geltend gemacht werden - aber nicht unbeschränkt, sondern nur zu zwei Dritteln und bis zu 4.000 EUR pro Kind und Jahr.  

     

    Beachte: Derzeit ergehen die Einkommensteuerbescheide wegen Zweifeln an der Zulässigkeit der beschränkten Abziehbarkeit der Kinderbetreuungskosten nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und Nr. 4 AO für Veranlagungszeiträume ab 2006 vorläufig.  

     

    1.1 Erwerbsbedingte Aufwendungen (§§ 9c Abs. 1, 9 Abs. 5 S. 1 EStG)

    Erwerbstätige Eltern können Kinderbetreuungskosten für zum Haushalt gehörende Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte abziehen.  

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