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  • 08.07.2008 | Immobilien in der EU

    Vermietungsverluste ausländischer Immobilien

    Trotz eindeutiger Rechtsprechung durch den EuGH und den BFH „pro Vermieter“ wehrt sich die Finanzverwaltung vehement, Vermietungsverluste ausländischer Immobilien in die Ermittlung der Einkommensteuer über einen negativen Progressionsvorbehalt einzubeziehen (Nichtanwendungserlass, BMF 24.11.06, IV B 3 – S 2118a- 63/06). Bleibt aus der Vermietung der Auslandsimmobilie dagegen ein Plus, pochen die Finanzbeamten auf das Welteinkommensprinzip und erhöhen aufgrund der ausländischen Mietüberschüsse den persönlichen Steuersatz des Immobilieneigentümers auf sein übriges Einkommen durch den Progressionsvorbehalt.  

     

    Doch lange kann die Abwehrhaltung der Finanzverwaltung nicht mehr aufrechterhalten werden. Gerade seit der EuGH entschieden hat, dass es bei Kauf eines Eigenheims in einem EU-Staat bis 31.12.05 rückwirkend Eigenheimzulage gibt, stehen die Chancen gut, dass die Finanzverwaltung nun auch bei den Vermietungsverlusten kapituliert und den negativen Progressionsvorbehalt akzeptiert (EuGH 17.1.08, c-152/05, Abruf-Nr. 080702). 

     

    Praxis-Tipp: Betroffene Mandanten sollten ihre Verluste also erneut im Rahmen der Einkommensteuererklärung in der Anlage AUS erklären. Lehnt das Finanzamt den Ansatz eines negativen Progressionsvorbehalts und somit einen niedrigeren Steuersatz ab, sollte hiergegen mit Hinweis auf die EuGH- und BFH-Rechtsprechung Einspruch eingelegt und ggf. erneut geklagt werden (EuGH 21.2.06, C-152/03; BFH 20.9.06 I R 13/02).  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 110 | ID 120364

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