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  • 04.08.2008 | Auslandssachverhalte

    Steuervorteile durch Auslandsimmobilien nutzen

    Sofern Ihr Mandant eine Immobilie in einem Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums besitzt, können sich Angaben in der Steuererklärung durchaus positiv auswirken. 

    1. Mit Vermietungsverlusten Steuern sparen

    Erleidet Ihr Mandant aus einer Auslandsimmobilie Vermietungsverluste, sollten Sie diese in der Einkommensteuererklärung angeben. Positive Vermietungseinkünfte aus Auslandsimmobilien werden unter Progressions­vorbehalt in die deutsche Besteuerung einbezogen. Den „negativen“ Progressionsvorbehalt lehnt die Finanzverwaltung zwar weiterhin ab. Doch nach dem EuGH (C-152/03) hat nun auch das FG Hamburg entschieden, dass die Nichtberücksichtigung in unzulässiger Weise die Kapitalverkehrsfreiheit beschränkt (FG Hamburg 14.12.07, 8 K 61/07, Rev. BFH, Abruf-Nr. 081670). 

     

    Praxis-Tipp: Das BMF wendet das o.g. EuGH-Urteil vom 21.2.06 bisher über den entschiedenen Einzelfall nicht an. Doch mit dem Jahressteuergesetz 2009will der Gesetzgeber nachbessern. Rückwirkend zum 1.1.08 (§ 52 Abs. 43a EStG-Entwurf) soll die Einbeziehung von Vermietungseinkünften aus EU- und EWR-Staaten aus dem Katalog der Progressionseinkünfte gestrichen werden. Mit der Folge, dass ab 2008 dann auch keine Verluste mehr berücksichtigt werden können. Neben den erwähnten Urteilen ist die vorgesehene Nachbesserung aber für die Jahre bis 2007 ein Argument dafür, dass eine nicht hinzunehmende Ungleichbehandlung vorlag. 

    2. § 35a EStG ist auch bei Auslandsimmobilien anwendbar

    Vermietet Ihr Mandant seine Auslandsimmobilie nicht, können Aufwendungen im Zusammenhang mit der Immobilie in Deutschland dennoch eine Steuerersparnis bringen. Dies ist dann der Fall, wenn Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und/oder Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG angefallen sind. Im Jahressteuergesetz 2008 wurden die Vorschriften auf Immobilien in EU-Staaten und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausgedehnt. Die Steueranrechnung von jeweils 20 v.H. der Leistungen – maximal jeweils 600 EUR pro Jahr – greift jedoch nicht erst für das Jahr 2008, sondern für alle noch offenen Veranlagungen der Vorjahre. 

    3. Minderung der Steuerlast bei Verkauf

    Sofern Ihr Mandant seine Auslandsimmobilie veräußert hat, sollten Sie ihn auf das folgende Urteil des EuGH hinweisen. Viele Staaten wenden, je nachdem ob ein Ausländer oder ein in dem Land lebender Immobilieneigentümer verkauft, unterschiedliche Steuerregeln an. Verlangt ein ausländischer Staat von Ihrem Mandanten danach mehr Steuern als von einem Bürger des eigenen Staates, sollte man die niedrigere Besteuerung anstreben (EuGH 11.10.07, C-443/06, Abruf-Nr. 082329).  

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