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  • 08.03.2011 | Erweiterung des § 13b UStG zum 1.1.11

    BMF sorgt für praktikable Umsetzung

    Durch das JStG 2010 wurde der Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens ab 2011 u.a. um folgende Punkte erweitert:  

     

    • Lieferung von Gegenständen, die in der Anlage 3 zum UStG aufgeführt sind (z.B. Industrieschrott, Altmetalle und sonstige Abfallstoffe),
    • bestimmte Lieferungen von Gold,
    • Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt.

     

    Mit zwei Schreiben sorgt das BMF nun für eine praktikable Umsetzung:  

     

    Reinigen von Gebäuden (BMF 4.1.11, IV D 3 - S 7279/10/10004): In Analogie zu den Bauleistungen gilt bei dem Kriterium der Nachhaltigkeit eine Grenze von 10 %. Daneben ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt, wenn er dem leistenden Unternehmer einen im Zeitpunkt des Umsatzes gültigen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG vorlegt.  

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