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  • 08.07.2010 | Einkommensteuer

    Verträge zwischen nahen Angehörigen

    von Dipl.-Finanzwirt (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    Verträge zwischen nahen Angehörigen unterliegen hinsichtlich ihrer steuerrechtlichen Wirksamkeit einer besonders strengen Prüfung durch Finanzverwaltung und Rechtsprechung. Der Hintergrund ist nahe liegend. Während Vertragsgestaltungen zwischen fremden Dritten von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Somit steht zumindest die Vermutung im Raum, dass die Vereinbarung nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen wurde. Welche Voraussetzungen die Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen erfüllen müssen, erläutert der nachfolgende Beitrag.  

    1. Allgemeine Grundsätze

    Die Rechtsprechung hat schon vor Jahrzehnten den sogenannten Fremdvergleich eingeführt, dem ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen standhalten muss, um auch steuerrechtlich anerkannt zu werden. Grundsätzlich gilt für alle möglichen Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen, dass es einer ernsthaft getroffenen Vereinbarung bedarf, wie sie auch unter Fremden möglich gewesen wäre. Es muss ein bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossenes Vertragsverhältnis vorliegen, das in der vereinbarten Form auch tatsächlich durchgeführt wird. Die großzügigere Rechtsprechung des BFH, wonach einem zivilrechtlich unwirksamen Vertragsabschluss nur indizielle Bedeutung zukommt (BFH 7.6.06, IX R 4/04), wendet die Finanzverwaltung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an (BMF 2.4.07, IV B 2 - S 2144/0).  

     

    Nachfolgend sollen die in der Besteuerungspraxis häufig anzutreffenden Vertragsgestaltungen, nämlich Arbeits-, Darlehens- und Mietverträge zwischen nahen Angehörigen vor dem Hintergrund der Anerkennungserfordernisse erläutert werden.  

    2. Arbeitsverträge

    2.1 Ehegatten-Arbeitsverträge

    Um die steuerliche Anerkennung nicht zu gefährden, müssen bei Ehegatten-Arbeitsverträgen vor allem die folgenden Punkte beachtet werden:  

     

    • Es muss ein bürgerlich-rechtlich wirksamer Arbeitsvertrag abgeschlossenen werden. Obwohl eine Schriftform grundsätzlich nicht erforderlich ist, sollten die Verträge aus Beweisgründen unbedingt schriftlich abgefasst werden.

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