Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 08.12.2009 | Einkommensteuer

    Entfernungspauschale: Sechs Praxisfälle helfen bei der richtigen Ermittlung

    von StB Christoph Wenhardt, Brühl

    Die Finanzverwaltung hat zur Neuregelung der Entfernungspauschale einen aktuellen Anwendungserlass veröffentlicht (BMF 31.8.09, IV C 5 - S 2351/09/10002, Abruf-Nr. 092952). Grund genug, um praxisrelevante Fallgestaltungen anhand von Beispielen darzustellen.  

    Praxisbeispiele im Überblick

     

    1. Praxisfall: Maßgebende Entfernung

    Sachverhalt:  

    Die kürzeste Straßenverbindung zur Arbeitsstätte des Arbeitnehmers A beträgt 10 km. Diese weist jedoch mehrere Baustellen auf. Deshalb nutzt A eine andere verkehrsgünstigere Straßenverbindung, welche aber eine Entfernung von 14 km hat.  

     

    Lösung:  

    Für die Bestimmung der Entfernung ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend.  

     

    Dies gilt allerdings nicht, wenn ein Kfz für die Fahrten genutzt wird und die benutzte Straßenverbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG). Für die Berechnung der Entfernungspauschale des A sind daher 14 km maßgeblich.  

     

    2. Praxisfall: Höchstbetrag

    Sachverhalt:  

    Der Angestellte A benutzt öffentliche Verkehrsmittel um seine Arbeitsstätte aufzusuchen. Der Angestellte B nutzt dagegen seinen privaten Pkw.  

     

    Lösung:  

    Wird die Arbeitsstätte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel (z.B. Bus oder Bahn) aufgesucht, greift für die anzusetzende Entfernungspauschale ein Höchstbetrag von 4.500 EUR (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG). Dem kann A nur entgehen, wenn er nachweist oder zumindest glaubhaft macht, dass ihm tatsächlich höhere Aufwendungen entstanden sind. Der Nachweis gelingt z.B. durch entsprechende Fahrausweise.  

     

    Anders sieht es dagegen für den Angestellten B aus. Kann dieser glaubhaft machen bzw. nachweisen, dass er die Fahrten mit dem Pkw zurückgelegt hat, gibt es für die anzusetzende Entfernungspauschale keine Höchstgrenze (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG). Die Finanzverwaltung verlangt keinen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen für den Pkw.  

     

    3. Praxisfall: Park & Ride

    Sachverhalt:  

    Um seine regelmäßige Arbeitsstätte zu erreichen, fährt der Angestellte A mit seinem Pkw 25 km bis zur Bahn und steigt dann auf diese um. Mit dieser legt er noch eine Strecke von 80 km zurück. Die Kosten für die Bahntickets betragen 1.800 EUR im Jahr (150 EUR x 12 Monate). A sucht die regelmäßige Arbeitsstätte an 220 Tagen im Jahr auf. Die kürzeste maßgebende Entfernung (Straßenverbindung) beträgt 90 km.  

     

    Lösung:  

    Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist wie folgt vorzugehen:  

     

    1. Zunächst ist die maßgebende Entfernung für die kürzeste Straßenverbindung zu ermitteln (hier 90 km).

     

    2. Die mit dem Pkw zurückgelegte Teilstrecke ist voll zu berücksichtigen (220 AT x 25 km x 0,30 EUR = 1.650 EUR).

     

    3. Anschließend wird die Entfernungspauschale für die Teilstrecke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ermittelt. Hier kann jedoch nicht die volle Entfernung (80 km), sondern nur der verbleibende Teil der maßgebenden Entfernung von 65 km (90 km abzüglich 25 km) berücksichtigt werden. Ergo ergibt sich für diese Teilstrecke eine Entfernungspauschale in Höhe von 4.290 EUR (220 AT x 65 km x 0,30 EUR).

     

    4. Insgesamt ergibt sich somit eine Entfernungspauschale in Höhe von 5.940 EUR (1.650 EUR + 4.290 EUR).

     

    Anmerkung:  

    Die Kosten für die Bahnfahrkarten (1.800 EUR) werden nicht berücksichtigt, da sie weniger als die insoweit anzusetzende Entfernungspauschale betragen.  

     

    4. Praxisfall: Unfallkosten

    Sachverhalt:  

    Arbeitnehmer V hat auf der Fahrt zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte einen Autounfall. Hierdurch entstehen ihm Aufwendungen in Höhe von 2.200 EUR.  

     

    Lösung:  

    Durch den Ansatz der Entfernungspauschale sind grundsätzlich sämtliche Aufwendungen abgegolten. Dies gilt beispielsweise für Versicherungsbeiträge, Kfz- Steuer, Parkgebühren und Finanzierungskosten. Eine Ausnahme bilden jedoch die Unfallkosten, die auf dem Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte entstehen.  

    A kann die Unfallkosten daher in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen.  

     

    5. Praxisfall: Mehrere Dienstverhältnisse

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents