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  • 09.09.2008 | Drittaufwand

    BMF folgt der Rechtsprechung: Drittaufwand ist bei Werkverträgen absetzbar

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Die Verwaltung folgt nun der Auffassung des BFH, wonach Aufwendungen auch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn sie von einem Dritten bezahlt werden und dieser den Werkvertrag zuvor auch in seinem eigenen Namen abgeschlossen hatte (BMF 7.7.08,IV C 1 - S 2211/07/10007, Abruf-Nr. 082260). Auf das erste Urteil (BFH 15.11.05,IX R 25/03) hatte das BMF noch mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Die anschließend ausdrücklich bestätigte Rechtsprechung(BFH 15.1.08, IX R 45/07) wird nun in allen offenen Fällen angewandt. Nachfolgend werden die Grundsätze – abzugsfähiger Drittaufwand: ja oder nein – dargestellt. 

    1. Neue Regeln beim abgekürzten Vertragsweg

    Hierbei handelt es sich um einen Vorgang, der innerhalb der Familie nicht unüblich ist. Die Eltern beauftragen einen Handwerker, am Miets- oder Geschäftshaus eines Kindes Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Anschließend bezahlen sie auch die Rechnung. Die Eltern können steuerlich mangels Einkünften keine Kosten geltend machen, aber auch dem Nachwuchs blieb der Abzug bislang untersagt. Nach bisheriger Ansicht der Verwaltung fehlte es hier am Nettoprinzip, da der Aufwand mangels Belastung nicht die persönliche Leistungsfähigkeit mindert.  

     

    1.1 Der abgekürzte Vertragsweg

    Der BFH hingegen argumentiert mit einer wirtschaftlichen Sichtweise, hin zu mehr Praxisbezug. Hiernach sind Werbungskosten zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen von demjenigen abzuziehen, durch den sie veranlasst sind. Dabei ist unerheblich, wenn ein Dritter im Interesse eines Vermieters mit Handwerkern Verträge abschließt und die auf ihn lautenden Rechnungen bezahlt. Denn der Dritte wendet Geld zu, indem er einen im Interesse des Hausbesitzers geleisteten Betrag nicht zurückfordert und so sein Vermögen vermehrt. Der Vermieter wiederum bestreitet damit eigenen Aufwand, sodass seine Leistungsfähigkeit dadurch gemindert wird. Also wird – steuerlich gesehen – im ersten Schritt Geld geschenkt, um damit Werbungskosten zu bezahlen. Ob das erst über einen Umweg oder direkt vom Schenkenden aus erfolgt, ist unerheblich. Denn der Vermieter macht seinen eigenen Aufwand als Werbungskosten geltend und nicht die Zahlungsverpflichtung eines Dritten. 

     

    Hinweis: Mit Schreiben vom 7.7.08 (a.a.O.) überträgt das BMF diese Grundsätze überdies auch auf den Betriebsausgabenabzug, etwa beim Geschäftsgrundstück. Hier ist allerdings zu beachten, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist, wenn die Rechnung auf den Dritten, wie beispielsweise die Eltern als Nicht-Unternehmer, ausgestellt ist. 

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