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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vermietete Immobilie ist keine Betriebsstätte

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler

    | Die Ausführungen des BMF klingen unspektakulär, wonach Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, insoweit als im Inland ansässig zu behandeln sind (vgl. A 13b.11. Abs. 2 S. 2 UStAE). Diese Konstellation ist bei ausländischen Investoren oder innerhalb von Konzernstrukturen weit verbreitet. Der EuGH (3.6.21, C-931/19 ) und nun (als erstes inländisches Gericht) auch das FG Münster (29.10.24, 15 K 399/23 U, Abruf-Nr. 247651 ) widersprechen dem jedoch ‒ mit gravierenden Folgen. |

    1. Ausgangsbeispiel

    Die luxemburgische Immobiliengesellschaft I vermietet u. a. das Grundstück X in Aachen steuerpflichtig an den unternehmerischen Mieter M. Die Verwaltung erfolgt von Luxemburg aus. Die Steuerberatung erfolgt von dem Kölner Steuerberater S. Dieser erbringt dabei u. a. die Erstellung der Ertragsteuer- und Umsatzsteuererklärungen und das Aufsetzen und Anpassen der Mietverträge.

    2. Lösung nach Meinung der Finanzverwaltung

    In A 13b.11. Abs. 2 S. 2 bis 4 UStAE verfügt das BMF, dass Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, insoweit als im Inland ansässig zu behandeln sind. Weiter heißt es dort, dass diese Umsätze im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären sind und der Leistungsempfänger nicht die Steuer für diese Umsätze schuldet. Dies dürfte darin begründet sein, dass die Verwaltung das Grundstück ‒ wohl aus Vereinfachungsgründen ‒ als Betriebsstätte ansehen möchte.