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  • 14.05.2008 | Bundesfinanzhof

    BFH trägt die maßgeblichen Kriterien für einen gewerblichen Grundstückshandel zusammen

    von RA Gisela Streit, Münster

    In der aktuellen Entscheidung vom 8.11.07 (IV R 34/05, Abruf-Nr. 080274) hat der BFH maßgebliche Kriterien für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels zusammengetragen. Dieser Katalog an steuerschädlichen und steuerunschädlichen Aktivitäten dient maßgeblich als Entscheidungshilfe bei der Beratung Ihrer Mandanten. 

    1. Steuerliche Würdigung einzelner Aktivitäten

    Angenommen, die zu überprüfenden Aktivitäten stehen im Zusammenhang mit der Bebaubarkeit des Grundstücks nach öffentlichem Recht (Baugesetzbauch). In diesem Fall ist bei der Entscheidung, ob bei den Aktivitäten bereits ein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen ist, das Gesamtbild der Verhältnisse zu überprüfen. Die Zuordnung einzelner Aktivitäten sollte jedoch danach erfolgen, ob diese eine bloße Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten nach den einschlägigen bau- und/oder bauordnungsrechtlichen Regelungen beinhalten (steuerunschädlich) oder bereits die Übernahme kommunaler Aufgaben bedeuten (steuerschädlich). 

     

    Danach reichen folgende Aktivitäten nicht aus, um einen gewerblichen Grundstückshandel zu verwirklichen: 

    • Die wiederholte Vorsprache bei den Entscheidungsträgern der Gemeinde,
    • die Vorlage eigener Planungsentwürfe und die Anregung zur Vornahme der Erschließung von Teilabschnitten (BFH 8.11.07, a.a.O.),
    • die bloße Kostenübernahme für Planung, Gutachten, Bauleitung, Anlage eines Spielplatzes (oder Regenrückhaltebeckens) und Erschließung (BFH 8.9.05, IV R 3803),
    • die Bereitstellung von Ausgleichsflächen für Belange des Naturschutzes und der Abwasserentsorgung (BFH 8.9.05, a.a.O.) oder
    • die unentgeltliche Abgabe von Straßenland (BFH 10.9.99, XB 26/99).

     

    Diese Tätigkeiten sollen lediglich Ausdruck einer – zulässigen – Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) sein. 

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