08.02.2010 | Bilanzierung
ARAP für Kfz-Steuer? - Interessanter Meinungsstreit der FG für die tägliche Praxis
Ausgangssituation: Die X-GmbH betreibt eine Spedition. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Im Wirtschaftsjahr 08 wurden 90.000 EUR gezahlte Kfz-Steuern als Betriebsausgaben gebucht. Davon entfielen rechnerisch 40.500 EUR auf die Zulassungszeit der Fahrzeuge im nach-folgenden Wirtschaftsjahr. Frage: Muss ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP, § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG) gebildet werden?
Rechtsprechung
| FG Thüringen (25.2.09, I 443/06, Revision unter I R 65/09, Abruf-Nr. 100145):
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| FG Hessen (6.11.08, 9 K 2244/04, Revision unter X R 20/09, Abruf-Nr. 100146):
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Fazit: Endgültig entscheiden muss die Streitfrage nunmehr der BFH. Bis dahin kann - je nach Bedarf - Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.