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  • 01.04.2006 | BFH-Rechtsprechung

    Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Richter am Nieders. FG, Bielefeld

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden seit 2001 mit der Entfernungspauschale (aktuell 0,30 EUR je Arbeitstag und einfachen Entfernungskilometer) abgegolten. Der Anwendungsbereich der Entfernungspauschale erstreckt sich zudem auf die Wochenendheimfahrten zwischen dem (auswärtigen) Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstandes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. In beiden Fällen kommt der Ansatz jedoch nur in Betracht, wenn es sich um eine „regelmäßige“ Arbeitsstätte handelt. In der Finanzrechtsprechung wurde der Anwendungsbereich der Entfernungspauschale bei verschiedenen Auswärtstätigkeiten immer wieder unterschiedlich beurteilt. Der IV. Senat hat nun verschiedene Sachverhalte in Revisionsverfahren „gesammelt“, um die neuen Grundsätze der Rechtsprechung zusammenhängend darstellen zu können (VI R 7/02; VI R 70/03; VI R 15/04; VI R 16/04; VI R 25/04; VI R 34/04). Der vorliegende Beitrag erläutert die neuen Grundsätze des BFH anhand der zu Grunde liegenden Sachverhalte, die teilweise zu einer Änderung der Rechtsprechung geführt haben. Dabei wird auch das aktuell zu dieser Problematik als Anwendungserlass ergangene BMF-Schreiben vom 26.10.05 (IV C 5 - S 2353 - 211/05, Abruf-Nr. 053165) einbezogen.  

    1. Einsatzwechseltätigkeit eines Maurerpoliers

    Im Streitfall VI R 70/03 (Abruf-Nr. 052300) arbeitete ein Maurerpolier an ständig wechselnden Einsatzstellen. Die Besonderheit lag darin, dass der arbeitstäglich erforderliche Transport vom Wohnort zur Tätigkeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers durchgeführt wurde. Für 2001 machte der Maurerpolier die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an 133 Tagen über die einfache Entfernung von durchschnittlich 93 Kilometern geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen steuerlich nicht an. Das Finanzgericht berücksichtigte lediglich die Entfernungspauschale für die Fahrten, die der Kläger nach Ablauf von drei Monaten zu derselben Tätigkeitsstätte unternommen hatte. Im Revisionsverfahren ließ der BFH den Ansatz der Entfernungspauschale für die täglichen Fahrten ebenfalls nicht zu.  

     

    Folgende Erwägungen wurden dabei zu Grunde gelegt: Schon die Vorgängerregelung (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG a.F.) habe nur den Normalfall einer Fahrt von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte erfasst. Damit seien Fahrten zu wechselnden Tätigkeitsstätten nicht vergleichbar, denn hier sei der Arbeitnehmer auf sein eigenes Kfz angewiesen und könne i.d.R. die Höhe seiner Aufwendungen nicht beeinflussen. Bei der Einführung der Entfernungspauschale habe sich kein Anlass ergeben, die Fahrten zu den Tätigkeitsstätten den Regelungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu unterwerfen. Gegen die Anwendung der Entfernungspauschale bei Einsatzwechseltätigkeit spreche ferner die grundsätzliche Gleichbehandlung der Auswärtstätigkeiten, also der Einsatzwechseltätigkeit und der Dienstreise. Auf Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten sei deshalb ausschließlich die Regelung des § 4 Abs. 5 S. 1, Nr. 5 S. 3 EStG (Verpflegungsmehraufwand) anwendbar.  

     

    Anmerkungen

    Die Fahrten zur auswärtigen Tätigkeitsstätte haben im Ergebnis nach der Rechtsprechung des BFH Dienstreise ähnlichen Charakter mit der Folge, dass insoweit die Aufwendungen in nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Höhe (bzw. mit dem Schätzbetrag von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer) als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG anzuerkennen sind. Hat ein Steuerpflichtiger – wie im Streitfall – jedoch keine tatsächlichen Aufwendungen, z.B. weil er im Firmenfahrzeug des Arbeitgebers mitgenommen wird, ist der Werbungskostenabzug ausgeschlossen.  

     

     

     

     

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