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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    Zwei neue Urteile zum Wegeunfall

    | Beschäftigte sind auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit gesetzlich unfallversichert. Doch wo beginnt und wo endet dieser Weg? Und wann gilt er als unterbrochen? Diese Fragen beschäftigen die Gericht immer wieder. Aktuell haben das LSG Hessen und das LSG Baden-Württemberg zwei klärende Antworten gegeben - einmal pro, einmal kontra Wegeunfall. |

     

    Weg zum Hoftor ist unfallversichert

    Im ersten Fall fuhr ein Arbeitnehmer morgens auf dem Weg zur Arbeit den auf dem Innenhof geparkten Pkw aus dem Hof, stieg aus und ging zum Tor zurück, um es zu schließen. Dabei rutschte er auf glatter Fahrbahn aus und erlitt eine schwere Schulterverletzung. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab, weil der Verunglückte den Weg zur Arbeit aus privaten Gründen unterbrochen habe. Die Klage des Arbeitnehmers hatte Erfolg: Das LSG Hessen beurteilte den Unfall als Wegeunfall (LSG Hessen, Urteil vom 2.2.2016, Az. L 3 U 108/15, Abruf-Nr. 185960, rechtskräftig).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Wegeunfallversicherung schützt nach Ansicht des LSG Arbeitnehmer bei Unfällen, die sie auf dem Hinweg zur bzw. Rückweg von der Arbeitsstätte erleiden. Nach gefestigter Rechtsprechung beginnt der versicherte Weg zur Arbeit dabei mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes. Das Verlassen des Pkw und der Rückweg zum Hoftor seien in den Hinweg zur Arbeit „eingeschobene Verrichtungen“, die im inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsweg stünden. Ganz kurze und geringfügige Unterbrechungen würden diesen Zusammenhang nicht beseitigen, selbst wenn sie aus eigenwirtschaftlichen Interessen erfolgten.

      

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