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  • · Fachbeitrag · Mutterschaftsgeld

    Praxisfälle zu Besonderheiten bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldzuschusses

    von RA Thorsten Leisinger, WTS Steuerberatungsges. mbH, Frankfurt/M.

    | In LGP 5/2015 haben Sie das Wichtigste zur Berechnung des Mutterschaftsgeldzuschusses erfahren. Nachfolgend finden Sie Lösungen zu praxisrelevanten Sonderfällen. Zum Beispiel wie der Zuschuss für geringfügig Beschäftigte, für Mehrfachbeschäftigte, für privat Krankenversicherte oder im Falle einer Gehaltsumwandlung zu berechnen ist. |

    Mutterschaftsgeldzuschuss bei geringfügig Beschäftigten

    Der Arbeitgeber muss zum Mutterschaftsgeld einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt zahlen (§ 14 Abs. 1 S. 1 MuSchG). Das durchschnittliche Tagesentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung, § 3 Abs. 2 MuSchG) zu berechnen. Für geringfügig Beschäftigte ist Folgendes zu beachten:

     

    • Arbeitgeber müssen innerhalb der Schutzfristen den Zuschuss auch zahlen, wenn die Minijobberin nicht selbst, sondern familienversichert oder privat krankenversichert ist und ihr Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt deshalb auf 210 Euro begrenzt ist.
          

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