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  • · Fachbeitrag · Wertguthabenvereinbarung

    Wertguthabenvereinbarung - keine Anpassung des Arbeitgeberanteils in der Freistellungsphase

    | Baut ein Unternehmen für Arbeitnehmer im Rahmen von Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b SGB IV Wertguthaben auf, so sind diese seit dem 1. Januar 2009 nach § 7d Abs. 1 SGB IV als Arbeitsentgeltguthaben inklusive des darauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen und in das Wertguthaben einzustellen. Der Arbeitgeberbeitragsanteil ist in der Freistellungsphase oder bei der Übertragung des Wertguthabens nach den aktuellen Rechengrößen und dem aktuellen Versicherungsstatus aus dem vorhandenen Arbeitsentgeltguthaben zu finanzieren. |

     

    Keine Nachschusspflicht und kein Entnahmerecht des Arbeitgebers

    Die Bestimmungen sehen keine Nachschusspflicht bzw. im umgekehrten Fall kein Entnahmerecht des Arbeitgebers vor. In der Praxis bedeutet das: Steigen die Arbeitgeberbeitragsanteile zur Sozialversicherung während der Entsparung des Wertguthabens bzw. im Übertragungsfall, so vermindert sich das Arbeitsentgeltguthaben des Arbeitnehmers entsprechend. Sind die Arbeitgeberbeitragsanteile zur Sozialversicherung niedriger, so erhöht sich für den Arbeitnehmer das zur Verfügung stehende Arbeitsentgeltguthaben. Die Entsparung kann in solchen Fällen durch eine Anpassung der letzten oder der laufenden monatlichen Wertguthabenentnahme erfolgen.

    • Beispiel

    Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen eine Wertguthabenvereinbarung über vier Jahre mit einer zweijährigen Arbeits- und einer zweijährigen Freistellungsphase. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 3.500 Euro. Der Arbeitnehmer verzichtet monatlich auf 1.500 Euro zugunsten des Aufbaus eines Wertguthabens. Der Arbeitgeberbeitragsanteil beträgt 20 Prozent. Am Ende der Arbeitsphase beträgt das Wertguthaben 43.200 Euro (24 Monate x 1.800 Euro), davon entfallen auf den Arbeitgeberbeitragsanteil 7.200 Euro (24 Monate x 300 Euro). Der Gesamtbeitragssatz in der Sozialversicherung beträgt zu Beginn der Freistellung 44 Prozent. Bei einer geplanten Entnahme von 1.500 Euro in der Freistellungsphase kann das Guthaben wie folgt entnommen werden:

    Angepasste Entsparung

    am Ende

    laufend

    Entsparung (Arbeitsentgelt) monatlich

    1.500,00 Euro

    1.475,41 Euro

    Arbeitgeberbeitragsanteil (22 % x 1.500 Euro)

    330,00 Euro

    324,59 Euro

    24. Monat der Freistellung angepasstes Arbeitsentgelt im

    [(43.200 Euro ./. 23 x [1.500 Euro + 1.500 Euro x 22 %) :122 % ]

    901,64 Euro

    Arbeitgeberbeitragsanteil (22 % x 901,64 Euro)

    198,36 Euro

    Bei der Entnahme von 1.500 Euro sind nach 23 Monaten nur noch 1.100 Euro übrig, sodass für den 24. Monat für die Entsparung 901,64 Euro und für den Arbeitgeberbeitragsanteil von 22 % 198,36 Euro zur Verfügung stehen. Wird alternativ die laufende Entnahme angepasst und werden die 43.200 Euro auf die 24 Monate gleichmäßig verteilt, stehen monatlich 1.800 Euro zur Verfügung; davon für die Entsparung 1.475,41 Euro (1.800 Euro : 122 %), für den Arbeitgeberbeitragsanteil 324,59 Euro.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 90 | ID 26752460

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