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  • · Fachbeitrag · Telearbeit

    SV-rechtliche Beurteilung grenzüberschreitender Telearbeit: Neue Entwicklungen zum 01.07.2023

    von Kerstin Kind, Director und Rentenberaterin, WTS GmbH, Frankfurt

    | Grenzüberschreitende Telearbeit kann u. a. sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen nach sich ziehen. Bis zum 30.06.2023 galt die coronabedingte „No-Impact-Policy“ der Verwaltungskommission, wonach Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat arbeiten können, ohne in diesem eine Sozialversicherungspflicht auszulösen. Die auf EU-Ebene installierte Arbeitsgruppe der Verwaltungskommission zur Telearbeit hat sich nun auf eine multilaterale Rahmenvereinbarung zur Telearbeit geeinigt, die zum 01.07.2023 in Kraft trat. Die Eckpunkte stellt LGP Ihnen nachfolgend vor. |

    Grenzüberschreitende Telearbeit und SV-Recht

    Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gelten die Kollisionsnormen der EG-Verordnungen über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 und 987/2009. Diese gelten einheitlich für alle Mitgliedstaaten (Mitgliedstaaten: EU, EWR und Schweiz). Danach unterliegt ein Arbeitnehmer dem Sozialversicherungsrecht des Mitgliedstaats, in dem er die Tätigkeit physisch ausübt. Dies gilt unabhängig davon, wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat oder der Arbeitnehmer wohnt.

     

    Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthält Spezialregelungen für Personen, die ihre Tätigkeit regelmäßig wiederkehrend in mindestens zwei Mitgliedstaaten ausüben (sog. Multi-State Worker gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung EG 883/2004). Regelmäßig wiederkehrend bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Tätigkeit an mindestens einem Tag im Monat (oder fünf Tagen im Quartal) in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgeübt wird.

       

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