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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungsprüfung

    Summenbeitragsbescheide sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

    | Rentenversicherungsträger dürfen nur in Ausnahmefällen Schätzbescheide erlassen. LGP informiert anhand der neuesten Rechtsprechung, wann das möglich ist. |

    Die Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers

    Generell gilt, dass Arbeitgeber für jeden Beschäftigten Entgeltunterlagen in deutscher Sprache zu führen haben, und zwar getrennt nach Kalenderjahren. Darüber hinaus müssen diese Unterlagen bis zum Ablauf des auf die letzte Sozialversicherungsprüfung folgenden Kalenderjahrs geordnet aufbewahrt werden (§ 28f Abs. 1 SGB IV). Zu den Unterlagen gehören u. a. die Zusammensetzung der monatlichen Arbeitsentgelte, Firmen- und Personenstammdaten, Stempelkarten und Stundenzettel.

    Summenbescheide bei Verletzung der Aufzeichnungspflichten

    Nicht selten verletzen Betriebe diese Aufzeichnungspflichten. Verstöße können dazu führen, dass Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung anlässlich ihrer turnusgemäßen Kontrollen ‒ alle vier Jahre ‒ Summenbeitragsbescheide erlassen (§ 28f Abs. 2 SGB IV). Ein Summenbeitragsbescheid setzt voraus,

      

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