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  • 19.09.2017 · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    Wann kann GGf „unliebsame Entscheidungen“ abwehren?

    | Fehlt einem Minderheits-GGf einer GmbH nach dem Gesellschaftsvertrag die Rechtsmacht, ihm unliebsame Entscheidungen abzuwehren, ist er sozialversicherungspflichtig beschäftigt (LGP 9/2017, Seite 158 → Abruf-Nr. 44841506 ). Ein LGP-Leser fragt, wie der Begriff „unliebsame Entscheidungen abwehren“ zu interpretieren ist: Reicht es, dass ein Gesellschafter, der mit 49 Prozent beteiligt ist, satzungsändernde Entscheidungen abwehren kann? Oder reicht es nicht, da er laufende Entscheidungen mit 49 Prozent nicht abwehren kann? LGP hat Rechtsanwalt Johannes Rinckens gefragt. |

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