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  • 31.07.2026 · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    Übergangsregelung in § 127 Abs. 1 SGB IV: Erklärung der Lehrkraft auch noch in Prüf- und Gerichtsverfahren möglich

    Als Reaktion auf das „Herrenberg-Urteil“ hat der Gesetzgeber in § 127 SGB IV eine Übergangsregelung für Honorarlehrkräfte verankert; diese ist bis zum 31.12.2027 befristet. Nun hat das LSG Schleswig‑Holstein unter Bezugnahme auf die BSG‑Rechtsprechung entschieden, dass die nach § 127 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV erforderliche Erklärung der Lehrkraft auch noch in Prüf‑ und nachfolgenden Gerichtsverfahren für vor dem Inkrafttreten dieser Regelung geprüfte und abgeschlossene Sachverhalte abgegeben werden kann.