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  • 11.05.2023 · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    Status einer Minderheitsgesellschafterin und Prokuristin

    Wird bei einer Minderheitsgesellschafterin einer GmbH (ein Prozent Gesellschafteranteil), mit der ein Prokuristenvertrag abgeschlossen wurde, im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass alle Beschlüsse einstimmig zu treffen sind, gleichzeitig aber § 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG für anwendbar erklärt, hat die Gesellschafterin nicht die (konfliktfeste) Rechtsmacht, Weisungen an sich zu verhindern. Das stellt das LSG Berlin-Brandenburg klar.

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