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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht

    Pflegefachkräfte im ambulanten Pflegedienst ‒ selbstständig oder abhängig beschäftigt

    | Pflegefachkräfte können je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen entweder selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt sein. Das belegen zwei aktuelle Urteile. |

     

    Altenpflegerin in der ambulanten Intensivpflege

    Das LSG Baden-Württemberg hat bei einer Altenpflegerin in der ambulanten Intensivpflege Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung bejaht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2020, Az. L 5 BA 1102/18, Abruf-Nr. 217817). Gewichtige Indizien sprachen für die Selbstständigkeit:

     

    • Einzeleinsätze auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung: keine Verpflichtung zur Annahme einzelner Beauftragungen; keine Vorgaben hinsichtlich Zeit, Ort, Art und Dauer der Tätigkeit; keine arbeitnehmertypischen Regelungen, wie Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

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