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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht

    LSG Mecklenburg-Vorpommern: Schul- betreuer können selbstständig tätig sein

    von Wolfgang Pfeffer, Drefahl

    Schulbetreuer können selbst dann sozialversicherungsrechtlich selbstständig tätig sein, wenn die Schulbehörde detaillierte Vorgaben zu ihrer Tätigkeit macht. Das hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern entschieden.

    Der Schulbetreuer-Fall vor dem LSG

    Es ging um einen Schulbetreuer, der einem autistischen Schüler dabei half, sich im Unterricht einer Ganztagsschule zu integrieren und ihn auch bei der Nachmittagsgestaltung unterstützte. Der Betreuer war für einen Verein tätig, der verschiedene soziale Dienstleistungen unter anderem im Bereich der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erbrachte. Sein Zeitaufwand lag typischerweise zwischen sieben und 8,5 Stunden am Tag. Er erhielt ein Stundenhonorar von 13 Euro brutto.

     

    Im Rahmen einer Betriebsprüfung (Prüfzeitraum: 01.012012 – 31.12.2015) kam die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zum Ergebnis, der Schulbetreuer sei abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig gewesen. Die DRV Bund argumentierte, dass sich Beschäftigungsort, Arbeitszeit und Betreuungsinhalte nach den Vorgaben der Schulbehörde richteten, die zwingend einzuhalten gewesen seien. Der Schulbetreuer sei demzufolge in der Wahl des Beschäftigungsorts, der Arbeitszeit und der inhaltlichen Gestaltung nicht frei, sondern an die Vorgaben der Schulbehörde gebunden.