· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
LSG Hessen stuft Bauarbeiter als abhängig beschäftigt ein und nicht als selbstständig tätig
| Bauarbeiter, die auf Baustellen einfache Arbeiten verrichten, einen festen Stundenlohn erhalten und am Markt nicht erkennbar unternehmerisch auftreten, sind regelmäßig abhängig Beschäftigte, für die die Baufirmen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten haben. Dies entschied das LSG Hessen in gleich drei Urteilen und traf damit eine wichtige Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung insbesondere im Baugewerbe. LGP nennt die Details. |
Einfache Arbeiten auf dem Bau rufen Rentenversicherung auf den Plan
Mehrere Baufirmen hatten angeblich selbstständige Werkunternehmer auf Baustellen der jeweiligen Baufirma beschäftigt. Bei diesen Bauarbeitern handelte es sich um ausländische Staatsangehörige mit allenfalls geringen Deutschkenntnissen. Sie erledigten Abbrucharbeiten, Maurertätigkeiten und Pflasterarbeiten, sanierten Bäder oder arbeiteten im Trockenbau. Schriftliche Verträge oder Auftragsbestätigungen gab es nicht. Die Abrechnungen erfolgten auf Basis der aufgeschriebenen Stunden bei einem Stundenlohn zwischen zehn Euro und 15 Euro. Die Materialien und Werkzeuge wurden bis auf Kleinwerkzeuge von den jeweiligen Baufirmen gestellt.
Die Deutsche Rentenversicherung hat entschieden, dass diese Bauarbeiter abhängig beschäftigt sind. In zwei Fällen hatte sie nach Betriebsprüfungen von den Baufirmen Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert. In einem weiteren Verfahren hatte sie zunächst über den Antrag auf Statusfeststellung zu entscheiden.
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