· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
BSG präzisiert in fünf Urteilen Kriterien zum sozialversicherungsrechtlichen Status
Das BSG hat am 23.07.2026 fünf wichtige Entscheidungen zur Abgrenzung von Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung gefällt. Die Urteile betreffen einen Belegarzt im Rufdienst, die Reichweite einer Rentenversicherungsbefreiung im Versorgungswerk, eine VHS-Dozentin sowie Gesellschafter einer KG und einer GmbH.
Rufdienst eines Belegarztes ist sozialversicherungspflichtig
Ein niedergelassener Neurochirurg betrieb mit einem Kollegen eine Belegstation und übernahm zusätzlich an 335 Tagen jährlich einen 24-stündigen Rufdienst. Auf Abruf musste er die Klinik binnen 30 Minuten erreichen; vergütet wurde mit festen Pauschalen.
Das BSG trennte den Rufdienst von der selbstständigen belegärztlichen Tätigkeit und sah im Rufdienst eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Der Arzt war in die Dienstplanung und Klinikorganisation eingegliedert, musste auf einseitige Anforderung tätig werden und trug kein nennenswertes Unternehmerrisiko. Seine ärztliche Entscheidungsfreiheit änderte daran nichts. Es bestand daher Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (BSG, Urteil vom 23.07.2026, Az. B 12 BA 7/24 R, Abruf-Nr. 255546).
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