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  • · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    BSG: Gesellschafter-Geschäftsführer im Güterstand der Gütergemeinschaft ist trotz Mehrheitsanteilen sozialversicherungspflichtig

    Ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer GmbH ist nach einem Urteil des BSG trotz einer Kapitalbeteiligung von 70 Prozent – gehalten im Rahmen einer ehevertraglichen Gütergemeinschaft gemeinsam mit seiner Ehefrau – abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig.

     

    Die Ehegatten hielten zusammen 70 Prozent der GmbH-Anteile; weitere 30 Prozent entfielen auf ihren Sohn. Die Verwaltung des Gesamtgutes stand den Eheleuten gemeinschaftlich zu. Alleiniger Geschäftsführer war der GGf. Die Geschäftsführung erstreckte sich auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb. Gesellschafterbeschlüsse wurden mit einfacher Mehrheit des vertretenen stimmberechtigten Kapitals gefasst. Die Gesellschafterversammlung der GmbH ist beschlussfähig, wenn mindestens 90 Prozent des Stammkapitals vertreten sind. Erweist sie sich als nicht beschlussfähig, ist binnen einer Woche eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig ist. In einer außerordentlichen Versammlung beschlossen die Gesellschafter 2012 u. a.: „In Ergänzung zur Satzung wird beschlossen, dass der ... [GGf] aufgrund seiner branchen- und kaufmännischen Kenntnisse, mit seinen Stimm-Anteilen die Mehrheitsbeschlüsse der Versammlung überstimmen kann und alleine beschlussfähig ist.“ Nach Auffassung des BSG fehlte dem GGf die erforderliche gesicherte Rechtsmacht. Die 70-prozentige Beteiligung konnte er wegen der Gütergemeinschaft nur gemeinsam mit seiner Ehefrau verwalten und in der Gesellschafterversammlung vertreten. Der Beschluss aus dem Jahr 2012 änderte daran nichts. Dazu hätte es einer Satzungsänderung bedurft, die mangels notarieller Beurkundung und Anmeldung zum Handelsregister nicht vorlag (BSG, Urteil vom 06.10.2026, Az. B 12 BA 1/25 R, Abruf-Nr. 256249).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2026 | Seite 233 | ID 50985944