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  • 02.04.2025 · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    Arbeit einer Ärztin bei der „zweiten Leichenschau“ ist keine abhängige sozialversicherungspflichtige..

    Die von einem Arzt vor einer Feuerbestattung durchgeführte zweite Leichenschau stellt keine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar, so das LSG Baden-Württemberg. Wesentliches Argument für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit war für das LSG, dass es sich bei der zweiten Leichenschau um einen Hoheitsakt handelt.