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  • · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    Ärztehotline - Sozialversicherungspflicht im Home-Office

    | Werden Ärzte im Rahmen einer Beratungshotline herangezogen, kann auch dies im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn die Ärzte die Bereitschaftsdienste im häuslichen Umfeld verrichten, so das LSG Niedersachsen-Bremen. |

     

    Die Hotlineberatung ist Teil des Unterstützungspakets einer Reise- und Auslandskrankenversicherung. Für die ständige Erreichbarkeit der Hotline werden aus einem Pool je zwei Ärzte pro Schicht eingeteilt, die meist aus ihrer häuslichen Umgebung telefonische Kundenanfragen beantworten und ggf. eine Behandlungskoordination übernehmen können. Im Statusfeststellungsverfahren stufte die DRV die Ärztin als abhängig beschäftigt ein. Anders als die erste Instanz hat das LSG die Ansicht der DRV bestätigt (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.02.2023, Az. L 2/12 BA 17/20, Abruf-Nr. 234589):

    • Unter dem Dach eines Rahmenvertrags hat die Ärztin die Verpflichtung übernommen, für die Dauer der zugeteilten Schichten erreichbar zu sein und die wirtschaftlichen Vorgaben des Unternehmens zu beachten.
    • Aus der ärztlichen Eigenverantwortung bei Heilbehandlungen kann nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden. Hierdurch wird die Ärztin noch nicht zur Unternehmerin.
    • Auch der Umstand, dass die Ärztin zu Hause gearbeitet und keinen Weisungen zum Arbeitsort unterlegen hat, ist angesichts der vielfältigen Möglichkeiten zur Arbeit im Home-Office kein taugliches Abgrenzungskriterium mehr. Bei abhängigen Tätigkeiten bestehen gerade im Home-Office grundsätzlich weitgehende Freiheiten bei der Festlegung der Arbeitszeiten.
    Quelle: Ausgabe 05 / 2023 | Seite 98 | ID 49323151

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