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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Stundungsmöglichkeiten von SV-Beiträgen während der Corona-Krise erleichtert

    | Die Corona-Krise hat vielen Unternehmen und Selbstständigen unvorhergesehene Zahlungsprobleme beschert. Um Betroffene finanziell wenigsten etwas zu entlasten, werden ihnen Sozialversicherungsbeiträge gestundet. LGP informiert, was zu beachten ist. |

    Spitzenverbände haben Stundungen erleichtert

    Am 24.03.2020 hat der GKV Spitzenverband beschlossen, dass den von der aktuellen Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Unternehmen/Betrieben aufgrund der besonderen Ausnahmesituation ein erleichterter Stundungszugang angeboten werden soll (Rundschreiben vom 24.03.2020, Abruf-Nr. 214955). Die Spitzenverbände in der Sozialversicherung (gesetzliche Krankenversicherung, Deutsche Rentenversicherung und Bundesagentur für Arbeit) haben die Eckpunkte niedergelegt (Besprechungsergebnis vom 25.03.2020, Abruf-Nr. 215013).

    Vorübergehende Stundungsregelungen im Einzelnen

    Die Spitzenverbände stellen klar: Vorrangig vor einer Stundung sollen Betroffene das Kurzarbeitergeld und sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen nutzen. Das gilt etwa für Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des BMF und des BMWi als Schutzschirme vorgesehen sind. Mittel, die den Unternehmen dadurch zur Verfügung stehen bzw. frei werden, müssen die Unternehmen (auch dazu) verwenden, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen bzw. gestundete Beiträge zurückzuzahlen.

     

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