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  • 30.06.2016 · Fachbeitrag · Sozialabgaben

    Stundung für Beitragszahlung nach schweren Unwettern

    Arbeitgeber können wie bisher Hilfen der Einzugsstellen erwarten, wenn sie aufgrund einer Naturkatastrophe die Sozialbeiträge nicht rechtzeitig zahlen können. Auf Säumniszuschläge und Mahngebühren wird verzichtet.