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  • 18.09.2026 · Nachricht · Rentenversicherungspflicht

    LSG Berlin-Brandenburg: Rückwirkende Befreiung von der RV-Pflicht nur bei unmittelbar vorangegangener Beschäftigung

    Nach § 231 Abs. 4b S. 2 SGB VI wirkt eine bewilligte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Syndikusrechtsanwälte auch für davor liegende Beschäftigungen zurück, wenn während dieser früheren Zeiten eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Erfasst sind aber nur Beschäftigungen, die zeitlich unmittelbar vor derjenigen liegen, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung erteilt wurde. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg klargestellt.