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  • · Nachricht · Rentenversicherungspflicht

    Berufsfremde Tätigkeit ‒ keine Befreiung von der RV-Pflicht

    | Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht setzt voraus, dass jemand eine berufsspezifische Tätigkeit ausübt. Übt er eine berufsfremde Tätigkeit aus, scheidet eine Befreiung aus. Das hat das SG Stuttgart im Fall eines Architekten entschieden. |

     

    Der Architekt war zunächst in einem Architekturbüro als Architekt angestellt und zugleich Pflichtmitglied des Versorgungswerks der Architektenkammer. Für diese Tätigkeit war er von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit. Anschließend arbeitete er als Fremdgeschäftsführer eines datenverarbeitenden Unternehmens. Er wollte sich aufgrund seiner Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht auch für die neue abhängige Beschäftigung befreien lassen. Er argumentierte: Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer benötige er die Kenntnisse und Qualifikationen eines Architekten.

     

    Das Argument zog nicht bei der Deutschen Rentenversicherung und auch nicht vor dem SG: Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für den Architekten als Fremdgeschäftsführer eines datenverarbeitenden Unternehmens komme mangels Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit nicht in Betracht. Daran ändere auch nichts, dass er bei seiner Tätigkeit die fachspezifischen Kenntnisse eines Architekten einsetzen könne (SG Stuttgart, Urteil vom 12.03.2018, Az. S 4 R 5335/17, Abruf-Nr. 204783).

    Quelle: ID 45537555

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