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  • · Nachricht · Rentenversicherungsfreiheit

    Kosmetikerin in Wellnesszentrum kann selbstständig tätig sein

    | Eine Kosmetikerin, die als Einzelunternehmerin ein eigenes Kosmetikstudio betreibt, wird nicht als abhängig Beschäftigte tätig, wenn sie an von ihr selbst vorgeschlagenen Wochenenden gegen Zahlung eines Honorars in einem Wellnesszentrum als Kosmetikerin und Wellnessmasseurin tätig wird und sie dabei keinen Weisungen des Betreibers des Wellnesszentrums unterliegt. Das entschied das LSG Baden-Württemberg. |

     

    Das LSG begründet das wie folgt: Der Vertrag, den die Kosmetikerin mit der Wellnesszentrum GmbH geschlossen hatte, war ein Rahmenvertrag. Als solcher wird eine vertragliche Beziehung bezeichnet, die zwar eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung eröffnet, dabei jedoch nur (im Voraus) bestimmte Einzelheiten künftig noch abzuschließender Verträge festlegen soll. Mit Auftragsannahme kommt zwischen der Kosmetikerin und der GmbH jeweils ein Dienstvertrag zustande. Nach dem Gesamtbild ergibt sich eine selbstständige Tätigkeit. Indizien dafür waren, dass die Kosmetikerin

    • nicht an feste Arbeitszeiten gebunden war,

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