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  • · Fachbeitrag · Praktikanten

    Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Praktikanten ‒ das sind die Spielregeln

    | Viele Studien- oder Prüfungsordnungen von Hoch- bzw. Fachhochschulen verlangen Praktika zur Vorbereitung, Unterstützung oder Vervollständigung der Ausbildung. In anderen Fällen werden Praktika freiwillig absolviert, um sich Kenntnisse in einem Betrieb anzueignen. Je nachdem, ob das Praktikum verpflichtend ist und wann es stattfindet, gelten verschiedene sozialversicherungsrechtliche Regeln. LGP gibt einen Überblick, wie Praktikanten sozialversicherungsrechtlich beurteilt werden. |

    Sozialversicherungsrechtliche Beurteilungsgrundsätze

    Praktikanten gelten in der Sozialversicherung grundsätzlich als zur Berufsausbildung beschäftigte Personen. Denn § 7 Abs. 2 SGB IV dehnt den Begriff der Beschäftigung auf den Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen aus, der nicht auf eine volle Berufsausbildung im Sinne des § 1 Abs. 3 BBiG gerichtet ist, aber auf einem Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 BBiG beruht. Auch ein Praktikum, das im Rahmen eines klassischen Studiengangs in einem Betrieb absolviert wird, stellt sich im Regelfall als Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 2 SGB IV dar.

     

    Eine Ausnahme gilt, wenn das Praktikum aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften in die Hochschul- oder Fachschulausbildung eingegliedert und deshalb als Teil des Studiums anzusehen ist; wenn also die praktische Ausbildung im Wesentlichen nicht betrieblich, sondern durch die Hoch- bzw. Fachschule geregelt und gelenkt wird.

            

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