· Fachbeitrag · Mindestlohn
Sind Rückfahrten von auswärtigen Baustellen vergütungspflichtige Arbeitszeit?
Ein Betrieb nutzt für Fahrten zu Baustellen firmeneigene Fahrzeuge zur kostenfreien Beförderung der Mitarbeiter. Lt. Arbeitsvertrag werden lediglich die Hinfahrten als Arbeitszeit vergütet. Da einige Mitarbeiter nur den gesetzlichen Mindestlohn oder eine nur geringfügig darüber liegende Vergütung erhalten, stellt sich die Frage, ob die Nichtvergütung der Rückfahrten zum Betrieb oder nach Hause bei einer Prüfung rechtliche Risiken begründet. LGP zeigt die Risiken auf und erläutert sie.
Grundsätze zur Vergütung von Fahrzeiten zu auswärtigen Baustellen
Nach der Rechtsprechung des BAG können Fahrten zu auswärtigen Baustellen bei Arbeitnehmern mit wechselnden Einsatzorten vergütungspflichtige Arbeitszeiten darstellen (BAG, Urteil vom 12.12.2012, Az. 5 AZR 355/12, Abruf-Nr. 131904).
Erfolgt die Fahrt im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers und ist sie Bestandteil der geschuldeten Tätigkeit, kann ein Vergütungsanspruch bestehen. Übernimmt ein Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers das Führen des Firmenfahrzeugs, wird die Fahrt regelmäßig als Arbeitsleistung angesehen und ist grundsätzlich vergütungspflichtig. Auch bei mitfahrenden Arbeitnehmern können Fahrzeiten vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellen, insbesondere wenn die Teilnahme am Sammeltransport auf Weisung erfolgt oder organisatorisch zwingend vorgegeben ist. Arbeits- oder Tarifverträge können für solche Zeiten zwar abweichende Vergütungsregelungen vorsehen. Solche Regelungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass der Mindestlohn für die insgesamt geschuldete vergütungspflichtige Arbeitszeit unterschritten wird.
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