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  • · Fachbeitrag · Midijobs

    So melden Arbeitgeber ab 01.07.2019 die Entgelte im Übergangsbereich richtig

    | Zum 01.07.2019 wird bei einem Midijob die monatliche Entgeltobergrenze von 850,00 Euro auf 1.300,00 Euro erhöht (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Erfahren Sie, wie die Entgelte im Übergangsbereich ab 01.07.2019 richtig zu melden sind. |

    Der neue Übergangsbereich ab 01.07.2019

    Galt die Gleitzone für regelmäßige monatliche Arbeitsentgelte zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro, gilt ‒ unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung ‒ ab 01.07.2019 der Übergangsbereich zwischen 450,01 Euro und 1.300,00 Euro. Arbeitnehmer zahlen im Übergangsbereich wie bisher in der Gleitzone einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung. Neu ist ab 01.07.2019, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen (Einzelheiten in LGP 2/2019, Seite 26 → Abruf-Nr. 45670643).

    Kennzeichnung des Übergangsbereichs

    Beschäftigungen im Übergangsbereich sind im Meldeverfahren nach § 5 Abs. 10 Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV) ab 01.07.2019 gesondert zu kennzeichnen. Zum 01.07.2019 wird das bisherige Kennzeichen „Gleitzone“ in den Meldungen in „Midijob“ geändert. Die Auswahlziffern 0, 1 und 2 lauten (Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, Besprechungsergebnis vom 28.02.2019, Abruf-Nr. 208813):

            

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