· Fachbeitrag · Mahlzeiten
Pauschal versteuerte Mahlzeiten: Falsche Rechtsgrundlage gefährdet Beitragsfreiheit nicht
Das LSG Sachsen hat eine für die Praxis relevante Frage des Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrechts geklärt: Bleiben Mahlzeitenzuschüsse beitragsfrei, wenn der Arbeitgeber sie rechtzeitig pauschal versteuert, dabei aber eine unzutreffende Vorschrift des Einkommensteuergesetzes angibt?
Über diesen Fall entschied das LSG Sachsen
Im konkreten Fall hatte eine Arbeitgeberin – eine Tankstelle – ihren Beschäftigten von 2015 bis 2018 Mahlzeiten gewährt und die Vorteile bereits im jeweiligen Abrechnungszeitraum pauschal nach § 37b EStG versteuert. Es erfolgte eine Anmeldung beim zuständigen Finanzamt. Die Arbeitgeberin führte die Lohnsteuer für die abgegebenen Mahlzeiten mit einem Pauschalsteuersatz von 30 Prozent für jeden Lohnabrechnungsmonat ans Finanzamt ab.
- In den Lohnabrechnungen der beschäftigten Arbeitnehmer wies sie jeweils unter der Lohnart 030 den „Sachbezug Mahlzeiten“ in der Spalte „St“ (für „Steuer“) mit dem Merkmal „P“ (für „Pauschalierung“) und in der Spalte „SV“ (für „Sozialversicherung“) mit dem Merkmal „F“ (für „Frei“) aus.
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