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  • · Fachbeitrag · Lohnzuschläge

    Nur zusätzliche SFN-Zuschläge bleiben steuer- und beitragsfrei

    | Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind sozialversicherungsfrei, wenn sie auf den üblichen Grundlohn hinzugerechnet werden. Hat ein Arbeitnehmer durch Verrechnung der Zuschläge mit einem variablen Lohn Anspruch auf einen festen Stundensatz, werden Sozialabgaben fällig. Das hat das BSG entschieden, den Fall aber an das LSG Bayern zurückgewiesen, das nun die genauen Berechnungsmodalitäten feststellen muss. |

     

    Hintergrund | Das Urteil betrifft ein Lohnoptimierungsprogramm, mit dem vor allem in der Gastronomie ein gleichbleibender Gesamtlohn erreicht werden soll. Da sich der Lohnanspruch unabhängig davon errechnet, wie viele Stunden tatsächlich auf Sonn- und Feiertage sowie auf Nächte entfielen, fehle es nach Ansicht des BSG bei den Zuschlägen an der für die Lohnsteuer- und Sozialabgabenbefreiung erforderlichen Zusätzlichkeit. Das BSG wies den Fall an das LSG Bayern zurück, da dieses erst noch feststellen muss, ob der vereinbarte Effektivlohn als Nettobetrag hochgerechnet werden kann und darüber hinaus ein angemessener Zuschlag für SFN-Arbeit verbleibt. Nach dem „Entstehungsprinzip“ sei letztlich der rechtliche Lohnanspruch entscheidend, auch wenn er nicht voll ausbezahlt würde (BSG, Urteil vom 7.5.2014, Az. B 12 R 18/11 R; Abruf-Nr. 141572).

     

    PRAXISHINWEIS | Steuerlich wurde die umstrittene Lohnbuchhaltungs-Software bisher nicht als Gestaltungsmissbrauch gewertet (BFH, Urteil vom 17.6.2010, Az. VI R 50/09; Abruf-Nr. 102918). Die BSG-Richter betonten, dass dem die Sozialgerichte nicht zwingend folgen müssten, da Steuern und Sozialabgaben nach verschiedenen Grundsätzen erhoben werden. „LGP“ ist gespannt auf die Entscheidung des LSG Bayern und wird darüber berichten.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 92 | ID 42706413

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