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  • · Fachbeitrag · Künstlersozialabgabe

    30-jährige Verjährung nach Befreiungsbescheid

    | Vorsicht ist geboten, wenn ein Unternehmen in Vorjahren Künstlersozialgabe abführen musste, dann aber einen Befreiungsbescheid der Künstlersozialkasse erhalten hat. Werden doch wieder Entgelte an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlt und diese nicht fristgerecht gemeldet, darf die Künstlersozialkasse die Beiträge 30 Jahre lang nachfordern. Das hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) klargestellt. |

     

    Unternehmen beantragte Befreiungsbescheid

    Von der Künstlersozialabgabe (KSA) sind fast alle verkaufsorientierten Unternehmen betroffen, die von selbstständigen Künstlern und Publizisten beispielsweise Geschäftsberichte, Broschüren oder ähnliches in Papier und online erstellen, Produkte gestalten oder Aufführungen und Vorträge veranstalten lassen. Die Summe dieser Entgelte müssen bis spätestens 31. März des Folgejahrs an die Künstlersozialkasse (KSK) gemeldet werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz [KSVG]). Wer in der Vergangenheit Beiträge entrichtet hat, kann eine Befreiung von der Meldepflicht beantragen, wenn aktuell niemand mehr mit künstlerischen oder publizistischen Leistungen beauftragt wird. In den Befreiungsbescheiden weist die KSK die Arbeitgeber regelmäßig darauf hin, dass bei erneuten Zahlungen an Künstler und Publizisten die abgabepflichtigen Entgelte umgehend der KSK zu melden sind.

     

    Betriebsprüfung stellt zurückliegende meldepflichtige Leistungen fest

    Stellt die DRV bei einer Betriebsprüfung fest, dass ein befreiter Arbeitgeber vor Beginn des Prüfzeitraumes jährlich Zahlungen an Künstler und Publizisten geleistet hat und seit Jahren wieder welche leisten müsste, denken die meisten Betroffenen, dass der Anspruch auf die KSA bereits verjährt sei.

     

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