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  • 16.09.2022 · Nachricht · Geringfügige Beschäftigung/Familienversicherung

    Auch Einkommensgrenze für die Familienversicherung erhöht

    Für die Einkommensgrenze in der Familienversicherung bei geringfügig Beschäftigten ist zum 01.10.2022 ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig. So steht es nun in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V. Es gilt hier also seit dem 01.10.2022 nicht mehr ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße für die Einkommensgrenze in der Familienversicherung. Der Beitrag in LGP 9/2022, Seite 197 wurde entsprechend korrigiert.