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  • · Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung

    Gilt 400-Euro-Grenze auch bei Beschäftigung in nicht vollem Monat?

    | Ein Arbeitgeber möchte wissen, ob die 400-Euro-Grenze für eine geringfügige Beschäftigung auch gilt, wenn ein Minijobber seine Tätigkeit erst im laufenden Monat aufnimmt oder beendet. |

     

    DIE ANTWORT | Die Spitzenverbände der Sozialversicherung differenzieren, ob es sich um eine regelmäßige oder eine befristete Tätigkeit handelt (Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.10.2009). Beginnt oder endet eine regelmäßige Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen die Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro. Ist dagegen die Beschäftigung auf weniger als einen Monat befristet, ist von einem anteiligen Monatswert auszugehen, der wie folgt zu ermitteln ist: 400 Euro x Kalendertage : 30.

     

    • Beispiel

    Eine Frau nimmt am 16. September 2011 eine Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 350 Euro auf, das auch bereits im Monat der Beschäftigungsaufnahme voll gezahlt wird. Die Tätigkeit ist unbefristet. Obwohl die Beschäftigung im Laufe des Monats September beginnt, gilt die Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro. Die Frau ist geringfügig beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt 400 Euro nicht übersteigt.

    Abwandlung: Die Frau nimmt am 16. September 2011 eine Beschäftigung auf, die bis zum 30. September 2011 befristet ist. Da das Arbeitsentgelt von 350 Euro den anteiligen Monatswert von 200 Euro (400 Euro x 15 : 30) übersteigt, liegt keine geringfügige Beschäftigung vor.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 165 | ID 29094010

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