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  • · Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung

    BSG: Bei kurzfristigen Beschäftigungen sind beide Zeitgrenzen gleichwertig

    | Nach Ansicht des BSG war bei einer nicht berufsmäßig ausgeübten kurzfristigen Beschäftigung im Jahr 2010 bei einer Fünf-Tage-Woche nicht die damals geltende Zwei-Monats-Grenze, sondern die 50-Arbeitstage-Regelung anzuwenden. LGP erläutert Ihnen die Entscheidung und informiert Sie darüber, wie sich das Urteil heute in der Praxis auswirkt. |

    Die Anforderungen an eine kurzfristige Beschäftigung

    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie auf längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist und bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro im Monat nicht berufsmäßig ausgeübt wird (vom 01.03.2021 bis 31.10.2021 gelten vier Monate bzw. 102 Arbeitstage).

     

    Der BSG-Fall bezieht sich auf das Jahr 2010. Da waren noch die alten ‒ bis Ende 2014 geltenden ‒ Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen maßgebend.

     

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