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  • · Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung

    Ausländische Arbeitnehmer mit Minijob: Diese Spielregeln müssen Arbeitgeber beachten

    | Gelegentlich arbeiten ausländische Arbeitnehmer als Minijobber (geringfügig Beschäftigte) in Deutschland. Lesen Sie, wie Arbeitgeber diese Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung richtig behandeln. |

    Arbeitnehmer aus EU-/EWR-Mitgliedstaat und Schweiz

    Übt ein Arbeitnehmer aus einem Staat, der zu den EU-/EWR-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz gehört, eine geringfügige Beschäftigung in Deutschland aus, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Es gilt der Grundsatz, dass Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sie die Beschäftigung ausüben (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004). Dies gilt auch, wenn es sich um einen Minijob handelt.

     

    Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn z. B. ein Arbeitnehmer eine geringfügige Beschäftigung in Deutschland und eine weitere Beschäftigung im Ausland ausübt. Die ausländischen Sozialversicherungsbestimmungen können dann auch für die Beschäftigung in Deutschland gelten. Das weist der Arbeitnehmer durch die Vorlage der „A1-Bescheinigung“ nach.

      

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