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BSG: Kein Zugang zur beitragsfreien Familienversicherung über kurzzeitigen Bezug einer Teilrente
Ehepartner sind nicht familienversichert, wenn sie ihre Altersrente lediglich für wenige Monate als Teilrente beziehen und dadurch in dieser Zeit die Einkommensgrenze für den Zugang zur Familienversicherung unterschreiten. Dies hat das BSG für die noch bis zum 31.12.2025 geltende Rechtslage entschieden und die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Die beitragsfreie Familienversicherung ist – so das BSG – als Maßnahme des sozialen Ausgleichs nur dann gerechtfertigt, wenn der Familienangehörige gegenwärtig und in absehbarer Zeit schutzbedürftig ist und auch bleibt. Sie gilt deshalb nur, wenn das Gesamteinkommen des Familienangehörigen „regelmäßig im Monat“ unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt (2021: 470 Euro). Zwar können Rentner jederzeit wählen, ob sie ihre Altersrente in voller Höhe oder als Teilrente beziehen und auch die Dauer des Teilrentenbezugs frei wählen. Die so begründete Einkommenssituation muss allerdings eine gewisse Stetigkeit und Dauer im monatlichen Rhythmus aufweisen. Daran fehlt es, wenn die Teilrente nur wenige Monate bezogen wird. Die von der Krankenkasse zu treffende Prognose über die Einkommensentwicklung des Familienangehörigen orientiert sich bei Teilrenten grundsätzlich an zwölf Monaten (BSG, Urteil vom 22.01.2026, Az. B 6a/12 KR 14/24 R, Abruf-Nr. 252223).
Wichtig — Der Gesetzgeber hat die Vorschrift über die Familienversicherung zum 01.01.2026 neu gefasst und zum „Schutz der Solidargemeinschaft“ Rentnern den Zugang zur Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung über die Wahl einer Teilrente nun vollständig ausgeschlossen, unabhängig von der Dauer des Teilrentenbezugs.