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  • · Fachbeitrag · Entgeltfortzahlung

    Krankheit oder Mutterschaft: Erstattungsantrag auch für künftige Zeiträume möglich

    | Seit 2011 ist es für Arbeitgeber Pflicht, am maschinellen Datenaustausch für das Erstattungsverfahren teilzunehmen, um sich die Lohnausfallkosten aufgrund von Krankheit oder Mutterschaft eines Arbeitnehmers von der Einzugsstelle (Krankenkasse und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) erstatten zu lassen. Der GKV-Spitzenverband hat nun präzisiert, wann Arbeitgeber den Erstattungsanspruch stellen können, das heißt, wann er fällig ist. |

    Zwei Umlageverfahren

    Seit 2006 regelt das Aufwendungsausgleichsgesetz das Erstattungsverfahren für Arbeitgeber. Es gibt zwei Umlageverfahren:

     

    • Im U1-Verfahren erstatten die Krankenkassen Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigten, grundsätzlich 80 Prozent des fortgezahlten Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit sowie die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

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