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  • · Fachbeitrag · Entgeltfortzahlung

    Beitragspflicht von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen bei Krankheit oder Urlaub

    | Rentenversicherungsprüfer haben eine neue Möglichkeit gefunden, Arbeitgebern zusätzliche Sozialabgaben abzuknöpfen. Selbst wenn der Arbeitgeber bei der Lohnfortzahlung wegen Feiertag, Urlaub oder Krankheit keine Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zahlt, fallen auf die Zuschläge Sozialbeiträge an. Dagegen kann man nichts tun, jedoch sollte man im Vorhinein entsprechend kalkulieren. |

     

    Unterschied zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht

    Ein Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschlag (SFN-Zuschlag) kann grundsätzlich nur dann lohnsteuerfrei nach § 3b EStG und beitragsfrei nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV gezahlt werden, wenn tatsächlich gearbeitet wurde. Allerdings gibt es einen kleinen, aber feinen Unterschied:

     

    • Im Steuerrecht gilt das Zuflussprinzip: Nur was tatsächlich gezahlt wurde, ist zu versteuern. Nicht gezahlte SFN-Zuschläge unterliegen somit unabhängig von den Grenzen der Steuerfreiheit nicht der Lohnsteuer.

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