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  • · Fachbeitrag · Bürgergeld

    Ausübung einer Beschäftigung neben dem Bezug von Bürgergeld ‒ so viel ist anrechnungsfrei

    | Seit 01.01.2023 ist das Bürgergeld-Gesetz in Kraft. Es wird in zwei Schritten umgesetzt. Einmal zum 01.01.2023 und 01.07.2023. Für viele Arbeitgeber stellt sich die Frage, inwieweit das Einkommen aus einer Beschäftigung anrechnungsfrei beim Bürgergeldbezieher ist. LGP informiert. |

    Einkommen und Freibeträge beim Bürgergeld

    Bürgergeld wird jemandem nur gewährt, wenn dieser den Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen decken kann. Vom Grundsatz her wird das erzielte Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet. Um Anreize für eine Arbeitstätigkeit zu schaffen, gibt es aber Einkommensfreibeträge. Somit ist ein anrechnungsfreier oder nur zum Teil anrechenbarer Zuverdienst zum Bürgergeld möglich:

     

    • Von monatlichen Einnahmen aus einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit sind pauschal 100 Euro anrechnungsfrei. Das bedeutet, dass die ersten 100 Euro von dem Verdienst immer behalten werden können, also nicht auf den Bürgergeld-Anspruch angerechnet werden.
       

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