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  • 29.11.2019 · IWW-Abrufnummer 212496

    Landessozialgericht Thüringen: Urteil vom 05.09.2019 – L 1 U 165/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    THÜRINGER LANDESSOZIALGERICHT

    Az: L 1 U 165/18
    Az: S 9 U 30/17
    - Sozialgericht Meiningen-

    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit

    xxx

    hat der 1. Senat des Thüringer Landessozialgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2019 durch den Präsidenten des Landessozialgerichts xxx, den Richter am Landessozialgericht xxx und den Richter am Sozialgericht Dr. xxx  sowie die ehrenamtliche Richterin xxx und den ehrenamtlichen Richter xxx für Recht erkannt:

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 8. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

    Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand:

    Im Streit steht, ob es sich bei dem Ereignis vom 13. August 2014 um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelte.

    Der 1952 geborene Kläger sägte am 13. August 2014 ab 8:30 Uhr für seine damals 78 Jahre alte Nachbarin, die Zeugin I. R., Brennholz. Die Zeugin I. E., eine Cousine der Zeugin R., arbeitete ihm zu. Die hierfür erforderliche Kreissäge brachte der Kläger mit. Sie gehörte dem Bruder des Klägers, dem Zeugen W. R.. Nach ca. 1 ¾ Stunden Sägetätigkeit wollte der Kläger mit der rechten Hand einen Ast heben und suchte mit der linken Hand Halt. Er griff in das Sägeblatt und verletzte sich an Daumen, Zeige-, Mittel- und Ringfinger. Im BGSW-Ausführlicher ärztlicher Entlassungsbericht vom 8. Oktober 2014 heißt es zu den Diagnosen: Komplexe Kreissägenverletzung der linken Hand mit Amputation des linken Mittel- und Ringfingers auf Höhe des Grundgliedes, hochgradige Knochen- und Weichteildestruktion des linken Zeigefingers. Durchtrennung des radialen Gefäß-/Nervenbündels sowie des ulnaren Nerven am linken Daumen. Zustand nach operativer Versorgung am Unfalltag in der Klinik für Handchirurgie Bad Neustadt/Saale mit:

    -    Daumen: Rekonstruktion des ulnaren Nerven mit Nerveninterponat vom amputierten Zeigefinger, Naht des radialen Nerven.
    -    Zeigefinger: Strahlresektion
    -    Mittelfinger: Stumpfbildung auf Höhe des Grundgliedes
    -    Ringfinger: Replantation mit verkürzender Grundgliedosteosynthese.

    Mit Bescheid vom 13. November 2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Um eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung habe es sich nicht gehandelt, weil die Mithilfe des Klägers durch ein enges nachbarschaftliches Verhältnis zwischen ihm und seiner Nachbarin geprägt gewesen sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2015 zurück.

    Mit Antrag vom 1. Juli 2016 begehrte der Kläger die Überprüfung des Bescheides. Mit Bescheid vom 14. September 2016 lehnte die Beklagte eine Überprüfung ab und führte aus, die erneute Überprüfung habe ergeben, dass der zugrunde liegenden Verwaltungsakt vom 13. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2015 nicht zu beanstanden und rechtmäßig sei. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2016).

    Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Das Sozialgericht hat am 14. August 2017 die Zeugin I. R. vernommen und mit Urteil vom 8. Januar 2018 ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen. Die Kammer sei überzeugt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherter tätig geworden sei. Versicherungsschutz sei nicht gegeben, da die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer, also der Nachbarin, erfolgt sei. Im vorliegenden Fall hätten die Zeugin und der Kläger vorgetragen, dass sie sich schon fast das ganze Leben kennen. Insofern sei von einer intakten freundschaftlichen Beziehung zwischen ihnen auszugehen. Diese Beziehung sei bestimmt durch ein gelegentliches Helfen des Klägers. Er habe den Zaun seiner Nachbarin repariert und schon mehrfach Holz geräumt. Die zum Unfallzeitpunkt verrichtete Arbeit stelle aufgrund der konkreten nachbarschaftlichen Beziehung einen selbstverständlichen Hilfsdienst des Klägers dar. Die Tätigkeit des Holzschneidens sei für ihn weder in zeitlicher Hinsicht mit besonderem Aufwand behaftet gewesen, noch eine gefährliche Tätigkeit. Es sei nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Arbeiten mit der Kreissäge für den Kläger neu oder fremd gewesen seien. Nach Aktenlage sei davon auszugehen, dass er schon öfter der Zeugin R. mit ähnlichen Tätigkeiten zur Hand gegangen sei; allein im Unfalljahr schon zweimal. Zwar habe sich die Zeugin in der mündlichen Verhandlung auf Erinnerungslücken berufen, jedoch seien diese nicht glaubhaft. Zum einen habe der Kläger selbst in den Fragebögen andere Angaben gemacht und zum anderen erwecke die Zeugin R. nicht den Eindruck, als sei sie nicht in der Lage sich zu erinnern. Weiter sei der Kläger weder zeitlich noch nach Art und Dauer der Tätigkeit weisungsgebunden gewesen. Die Zeugin selbst sei in die Hilfeleistung nicht eingebunden gewesen, sondern habe sich im Haus aufgehalten. Mangels ihrer Vorkenntnisse sei sie nicht in der Lage gewesen, dem Kläger hinsichtlich der Art und der Weise der Ausführung Weisungen zu erteilen. Der Kläger sei eigenverantwortlich tätig gewesen, ein Weisungsrecht oder eine Weisungsabsicht der Zeugin sei nicht erkennbar. Die knapp zweistündige Tätigkeit des Klägers sei auch hinsichtlich des zeitlichen Aufwands nicht geeignet, eine arbeitnehmerähnliche Stellung des Klägers zu begründen. Ein derartig zeitlicher Aufwand liege nach Ansicht der Kammer noch im Rahmen dessen, was unter nachbarschaftlichen Gefälligkeiten zu verstehen sei.

    Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter verfolgt. Er trägt vor, es habe weder eine rein nachbarschaftliches Gefälligkeitsleistung vorgelegen noch eine unternehmerische Tätigkeit. Nicht nur er sondern auch die Zeugin I. E. sei als Helferin beauftragt worden. Auch sei er weisungsgebunden gewesen, da Absprachen bezüglich bestimmter Menge und Größe des Holzes erfolgte. Dieses habe zusammen mit der Zeugin E. in einem abschließbaren Raum geschichtet werden sollen. Die Zeugin R. habe die Zeugin E. eingeteilt, ihm das Holz zuzureichen. Die in der Vergangenheit er-folgte Hilfe habe sich auf wenige Situationen beschränkt. Holz habe er für die Zeugin R. zu-vor noch nie gesägt. Lediglich habe er einmal angeliefertes Holz weggeräumt und gestapelt, nachdem die Zeugin E. aus gesundheitlichen Gründen ausgefallen war. Eine regelmäßige Hilfe liege ebenso wenig vor wie ein besonderes nachbarschaftliches Verhältnis.

    Der Kläger beantragt,

    das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 8. Januar 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 13. November 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30. April 2015 zurückzunehmen und das Ereignis vom 13. August 2014 als Arbeitsunfall mit folgenden Unfall-folgen anzuerkennen: Durchtrennung des radialen Gefäß-/Nervenbündels sowie des ulnaren Nerven am linken Daumen; hochgradige Knochen- und Weichteildestruktion des linken Zeigefingers mit Folge einer Strahlresektion; Amputation des linken Mittel- und Ringfingers auf Höhe des Grundgliedes mit der Folge einer Stumpfbildung auf Höhe des Grundgliedes beim Mittelfinger und einer Replantation mit verkürzender Grundgliedosteosynthese beim Ringfinger.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

    Sie hält die angegriffenen Bescheide sowie die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Die Arbeitnehmerähnlichkeit scheitere nicht nur an dem guten nachbarschaftlichen Verhältnis sondern auch an der Unternehmerähnlichkeit. Zu berücksichtigen sei besonders, dass der Kläger selbst das Werkzeug (die Säge) mitgebracht, den Zeitpunkt der zu verrichtenden Arbeit unter Berücksichtigung seiner Schichten selbst bestimmt und schließlich selbst über die Arbeitskraft und Arbeitszeit verfügt habe. Eine Weisungsabhängigkeit gegenüber der Zeugin R. habe nicht vorgelegen

    Der Senat hat Beweis erhoben durch die Zeugeneinvernahme der Zeuginnen R. und  E. sowie des Bruder des Klägers, W. R. .

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

    Entscheidungsgründe:

    Die nach §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Ereignis vom 13. August 2014 ist kein Arbeitsunfall; die angegriffenen Bescheide der Beklagten verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

    Der Senat weist darauf hin, dass das Verfahren vor dem Sozialgericht an nicht unwesentlichen Verfahrensfehlern leidet. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist regelmäßig dann verfahrensfehlerhaft, wenn - wie hier - nach der Zustimmung nach § 124 Abs. 2 SGG ein neuer und weiterer Prozessstoff Gegenstand wird. Die mündliche Verhandlung vom 14. August 2017 ist wegen der Vorlage weiterer Unterlagen vertagt worden. In der Folge hat sich über diese nachgereichten Unterlagen eine schriftsätzliche Auseinandersetzung entwickelt. Vor einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hätten die Beteiligten daher nochmals zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erneut angehört werden müssen. Verfahrens-fehlerhaft war es zudem, dass die mündliche Verhandlung und die Zeugeneinvernahme sowie die Urteilsfindung mit unterschiedlichen ehrenamtlichen Richtern erfolgten. Ob die Aussage der Zeugin R.  glaubhaft war, konnten nur bei der  Zeugeneinvernahme anwesende ehrenamtliche Richter beurteilen. Diese Verfahrensfehler werden aber durch das Senatsurteil geheilt.

    Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG. Die Anfechtungsklage zielt auf die Aufhebung der Überprüfungsbescheide, die Verpflichtungsklage auf die Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids vom 13. November 2014, mit dem die Anerkennung eines Arbeitsunfalles abgelehnt worden war (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2016 – B 2 U 14/14 R  mit Verweis auf BSG, Urteile vom 13. Feb-ruar 2014 - B 4 AS 22/13 R, 19. Dezember 2013 - B 2 U 17/12 R und 11. April 2013 - B 2 U 34/11 R, alle nach juris).

    Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Die Beklagte ist von keinem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 2. Alt SGB X) und hat bei Erlass des Bescheides vom 13. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2015 das Recht richtig angewandt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 1. Alt SGB X).

    Der Kläger hat keinen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erlitten, als er am 13. August 2014 beim Sägen von Holz der Nachbarin in das Sägeblatt griff und sich dabei die linke Hand schwer verletzte.

    Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. nur BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 – B 2 U 32/17 R m.w.N., nach juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar wurde der Kläger bei der Verrichtung des Holzsägens von außen von dem Sägeblatt erfasst und verletzte dabei mehrere Finger schwer und erlitt einen Gesundheitsschaden im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII. Er übte im Zeitpunkt der Verrichtung jedoch keine versicherte Tätigkeit im Sinne des § 2 SGB VII aus. Der Kläger stand beim Holzsägen nicht als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung; er war bei der Zeugin R. nicht als Arbeit-nehmer beschäftigt.

    Auch die Voraussetzungen einer sogenannten "Wie-Beschäftigung" nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII lagen nicht vor. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind auch Personen versichert, die wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig werden. Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet wer-den könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (vgl. nur BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 – B 2 U 32/17 R m.w.N., nach juris). Der Kläger handelte hier nicht wie ein Beschäftigter in dem Unternehmen seiner Nachbarin. Seine Tätigkeit hatte zwar einen wirtschaftlichen Wert und diente einem fremden Unternehmen sowie dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers (dazu unter a). Sie wurde jedoch nicht arbeitnehmerähnlich erbracht (dazu unter b). Ein Versicherungsschutz im Sinne einer Wie-Beschäftigung scheidet daher aus. Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob der Versicherungsschutz wegen dem Gepräge einer Sonderbeziehung ausscheiden würde.

    a) Die Tätigkeit, bei der der Kläger den Unfall erlitt, hatte einen wirtschaftlichen Wert, denn die Zeugin R. als Unternehmerin sparte Aufwendungen für (andere) bezahlte Hilfskräfte ein. Die unfallbringende Verrichtung des Klägers diente auch einem fremden Unternehmen - dem Haushalt der Nachbarin - und entsprach ihrem Willen. Unternehmen sind nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 SGB VII Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten. Ein fremdes Unternehmen erfordert daher nicht zwingend einen selbständigen Gewerbebetrieb,  es genügt auch, dass in fremdem Interesse Tätigkeiten für einen fremden Haushalt erbracht werden (vgl. nur BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 – B 2 U 32/17 R m.w.N., nach juris). Das zu sägende Brennholz gehörte zum Haushalt der Nachbarin.

    b) Der Kläger erbrachte die unfallbringende Verrichtung jedoch nicht arbeitnehmerähnlich und damit nicht „wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherter". Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII setzt dabei nicht voraus, dass alle Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sein müssen (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 1992 - 2 RU 22/91, nach juris). Das Gesamtbild der Tätigkeit muss nur in einem größeren zeitlichen Zusammenhang eine beschäftigungsähnliche Tätigkeit ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2018 - B 2 U 16/16 R, nach juris), was im vorliegenden Fall aber nicht anzunehmen ist.

    Ausschlaggebend ist, ob nach der erforderlichen Gesamtbetrachtung die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder wie von einem Unternehmer erbracht wurde. Je mehr Gesichtspunk-te der bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse für die Arbeitnehmerähnlichkeit sprechen, umso eher ist eine Wie-Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII zu bejahen.

    Für die Arbeitnehmerähnlichkeit einer Tätigkeit spricht, wenn die in Betracht kommende Person nach Art der Tätigkeit auch als Arbeitnehmer hätte beschäftigt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 2 RU 24/93, nach juris). Des Weiteren spricht für das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII die Fremdbestimmtheit der Tätigkeit im Hinblick auf Zeitpunkt und Art ihrer Ausführung in Anlehnung an für Beschäftigungsverhält-nisse typische Weisungsrechte im Sinne des § 106 GewO und damit eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts im Sinne des § 315 BGB, ohne dass es einer eine Beschäftigung charakterisierenden Eingliederung in einen Betrieb bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 1/14 R, nach juris). Unschädlich ist, wenn es sich um eine geringfügige Tätigkeit handelt (vgl. BSG, Urteil vom 30. April 1979 - 8a RU 38/78, nach juris) oder dass der unter-stützte Unternehmer eine solche Arbeitskraft nicht tatsächlich beschäftigt hätte (vgl. BSG, Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 9/01 R - nach juris). Auch ist unerheblich, ob die in Betracht kommenden Personen von dem Unternehmen üblicherweise beschäftigt werden; es genügt, dass sie nach Art der Tätigkeit beschäftigt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 2 RU 24/93, nach juris). Als Unternehmer oder unternehmerähnlich wird dagegen eine Tätigkeit verrichtet, wenn die Handlungstendenz nicht auf die Belange eines fremden Unter-nehmens gerichtet ist, sondern der Verletzte in Wirklichkeit wesentlich allein eigenen Angelegenheiten dienen wollte und es somit an der fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung fehlt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 – B 2 U 32/17 R m.w.N., nach juris). Unternehmer ist nach der gesetzlichen Definition in § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis seines Unternehmens unmittelbar zum Vor- und Nachteil gereicht. Für eine Unternehmerähnlichkeit ist kein Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich (BSG, Urteil vom 10. März 1994 - 2 RU 20/93, nach juris). Für sie spricht auch, wenn der Verletzte Tätigkeiten erbringt, die mit einem anderen Vertragstyp als mit einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis vergleichbar sind, z.B. mit einem Werkvertrag nach § 631 BGB oder bei Fehlen einer Vergütungsvereinbarung mit einem Auftrag mit Werkvertragscharakter (§ 662 BGB), weil dann dem Auftraggeber nicht die eigene Arbeitskraft zur Verfügung gestellt, sondern ein Werk eigenverantwortlich hergestellt bzw. ein konkreter Auftrag erledigt wird (vgl. BSG, Urteil vom 27. Oktober 1987 - 2 RU 9/87, nach juris). Dasselbe gilt, wenn der jeweilige Ver-letzte die Ausführung des von ihm übernommenen im Wesentlichen frei planerisch gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen konnte. Hat die Erfüllung des Auftrags Werkvertragscharakter, worauf die Vergütung nach Erfolg, die fehlende Eingliederung in den Fertigungsprozess sowie Eigenverantwortlichkeit und Weisungsfreiheit hindeuten, ist sie unternehmerähnlich. Liegen diese Merkmale nicht vor, spricht mehr für den Dienstvertragscharakter und die Tätigkeit ist arbeitnehmerähnlich (vgl. Keller in NZS 2001, 188, 192 f.). Sofern die Tätigkeit zusammen mit anderen ausgeführt wird, spricht in der Regel mehr für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit, weil der Betroffene nicht selbst für den Arbeitserfolg verantwortlich ist (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Dezember 1983 - L 3 U 6/83, nach juris). Bei einer Zusammen-arbeit mit anderen kann eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit allerdings zu verneinen sein, wenn der Tätige und Verletzte die Leitung inne hat (vgl. Keller in NZS 2001, 188, 193) und feder-führend mitarbeitet und deshalb bei Gesamtwürdigung aller Umstände des Sachverhaltes wie ein Werkunternehmer oder eine Person, die einen Auftrag mit Werkvertragscharakter ausführt, tätig wird. Für die Unternehmerähnlichkeit sprechen die freie Verfügung über die Arbeits-kraft, Arbeitszeit und den Arbeitsort. Auch das Tragen des wirtschaftlichen Risikos, das sich z.B. in der vertraglichen Haftung für Schlechtarbeit manifestiert, ist Indiz für eine unternehmer- und nicht arbeitnehmerähnliche Tätigkeit, ebenso das Benutzen von eigenem Werkzeug (hierzu Bieresborn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 2 SGB VII, Rn. 404).

    Vorliegend sprechen die Umstände überwiegend für eine unternehmerähnliche Tätigkeit des Klägers. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht der Senat davon aus, dass er von der Zeugin R. mit den Sägearbeiten beauftragt wurde, gegenüber der Auftraggeberin, der Zeugin R., aber nicht  weisungsgebunden war. Der Kläger arbeitete selbstbestimmt und frei verantwortlich und bestimmte im Wesentlichen selbst den Zeitpunkt der Tätigkeit. Sein Vortrag, die Zeugin R. habe den Tag für die Sägearbeiten vorgegeben, überzeugt den Senat angesichts der entgegenstehenden Angaben und der Umstände nicht. Die Zeugin hat bei ihrer Vernehmung angegeben, sie habe gesehen, dass er sein eigenes Holz gesägt habe und habe ihn gefragt, ob er auch ihr Holz sägen könne. Er habe ihr zugesagt, dieses in seiner Freizeit zu sägen. Zwei Tage vor dem Unfalltag habe er ihr den konkreten Termin genannt. Diese Angaben sind nachvollziehbar und glaubhaft. Übereinstimmend haben die Zeugin und der Kläger angegeben, es habe sich um eine nachbarschaftliche Gefälligkeit ohne Entlohnung gehandelt. Der konkrete Zeit-punkt war von den zeitlichen  Möglichkeiten und Einschränkungen des Klägers, der Rücksicht auf seine Arbeit zu nehmen hatte, bestimmt. Bei seiner Befragung durch den Senat hat er an-gegeben, damals in Spätschicht gearbeitet zu haben. Damit war er an diesen Tagen verhindert. Es ist logisch, dass er die Arbeiten in seiner Freizeit verrichten wollte. Für die Zeugin R. waren der Tag und der genaue Zeitpunkt unerheblich. Als Rentnerin verfügte sie über ausreichend freie Zeit und musste sich nicht mit konkurrierenden Terminen abstimmen, zumal sie wegen ihrer Augenerkrankung bei den Sägearbeiten ohnehin nicht anwesend sein konnte. Im Übrigen hat der Kläger selbst angegeben, er habe den Beginn der Arbeiten auf 8:30 Uhr fest-gelegt, weil er nicht früh am Morgen arbeiten wollte. Nach den übereinstimmenden Angaben des Kläger und der Zeugin E. fand auch zwischen diesen keine Abstimmung hinsichtlich des Tags und der Uhrzeit statt. Die hatte die Zeugin R. organisiert.

    Entgegen dem Vortrag des Klägers ist der Senat überzeugt, dass der Kläger  die Leitung der Tätigkeit innerhatte. Die Hilfe der Zeugin E. beim Sägen war nicht wesentlich. Den Angaben der Zeuginnen E. und R. ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger nur dann sägen wollte, wenn ihm die Zeugin E. half. Diese war nicht in die Vorbereitung eingebunden und übernahm gegenüber dem Kläger auch keine annähernd gleichwertige Aufgabe. Diese, nämlich das Sägen, übernahm der Kläger allein. Das Zureichen des Holzes durch die Zeugin E. war völlig unter-geordnet und kann damit nicht zur Würdigung der Tätigkeit des Klägers als arbeitnehmerähnlich führen. Hinsichtlich des Wegräumens gab es keine Absprache. Für die behauptete Gleichwertigkeit der Arbeiten gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Sowohl der Kläger als auch die Zeuginnen haben übereinstimmend ausgeführt, dass er das Holz sägen und am Sägeort im Schuppen liegen lassen sollte. Die Beweisaufnahme hat zudem erbracht, dass der Kläger im Umgang von Sägearbeiten nicht - wie ursprünglich vorgetragen - ungeübt ist. Tatsächlich verfügte er allein über die notwendigen Kenntnisse zum Sägen. Nach Angaben des Zeugen W. R.  hatte er einen Sägeschein und geht regelmäßig in den Wald, um mit der Mo-torkettensäge Brennholz zu machen. Auch im Umgang mit der verwendeten Kreissäge ist er nicht unerfahren. Tatsächlich hatte er sie nach den Angaben des Zeugen W. R.  schon zuvor zum Sägen verwendet.

    Der Kläger hat hier auch das zum Sägen erforderliche Werkzeug - die Kreissäge - von seinem Bruder ausgeliehen und mitgebracht. Auch dies spricht deutlich gegen die Behauptung einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung. Dass weitere Hilfsmittel zum Räumen des gesägten Holzes, insbesondere Schubkarre, Korb, Rechen etc., von der Zeugin R. gestellt wurden, ist aufgrund des Auftrages - nur Sägen - unerheblich. Die Vorgabe hinsichtlich der Schnittlänge durch die Zeugin R. fiel nicht ins Gewicht. Wegen der Besonderheit des Ofens (Dauerbrand-ofen) war die Schnittlänge mit maximal 25 cm vorgegeben und dem Kläger selbst bekannt.

    Angesichts der festgestellten unternehmerähnlichen Tätigkeit kann der Senat dahingestellt lassen, ob dem Versicherungsschutz eine nachbarschaftliche Sonderbeziehung entgegensteht.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

    Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegen nicht vor.

    Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen
    zur Prozesskostenhilfe

    I. Rechtsmittelbelehrung

    Diese Entscheidung kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

    Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundessozialgericht einzulegen. Sie muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein und die angefochtene Entscheidung bezeichnen.

    Die Beschwerde in schriftlicher Form ist zu richten an das Bundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel bzw. das Bundessozialgericht, 34114 Kassel (nur Brief und Postkarte).

    Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

    -    von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder

    -    von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

    Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Informationen hierzu können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.

    Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen

    1.    Rechtsanwälte,
    2.    Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,
    3.    selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zweck-setzung für ihre Mitglieder,
    4.    berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
    5.    Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
    6.    Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
    7.    juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nrn. 3 bis 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mit-glieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

    Die Organisationen zu den Nrn. 3 bis 7 müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

    Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Nrn. 1 bis 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

    Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.

    In der Begründung muss dargelegt werden, dass

    -    die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
    -    die Entscheidung von einer zu bezeichnenden Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
    -    ein zu bezeichnender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

    Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

    II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe

    Für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

    Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

    Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck ist kostenfrei bei allen Gerichten erhältlich. Er kann auch über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) heruntergeladen und ausgedruckt werden.
    Falls die Beschwerde nicht schon durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt ist, müssen der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den Belegen innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

    Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
    III. Ergänzende Hinweise

    Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um zwei weitere Abschriften. Dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.

    RechtsgebietSGB 7Vorschriften§ 2 SGB 7

    Karrierechancen

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