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  • 04.07.2017 · IWW-Abrufnummer 194873

    Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main: Verfügung vom 18.05.2017 – S 2145 A - 015 - St 210


    Verfügung betr. Ermittlung der privaten Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG; Einsatz eines Wechselkennzeichens

    Vom 18. Mai 2017

    OFD Frankfurt S 2145 A – 015 – St 210

    Es ist gefragt worden, wie die private Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bei Einsatz eines Wechselkennzeichens zu ermitteln ist.
    Nach Abstimmung dieser Frage durch die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt in diesen Fällen Folgendes:

    Bei einem Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften ist für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs eine Entnahme dann anzusetzen, wenn das betriebliche Kraftfahrzeug auch für private Zwecke tatsächlich genutzt wird (siehe hierzu auch BMF-Schreiben vom 18. November 2009, BStBl. I S. 1326 , und vom 15. November 2012, BStBl. II S. 1099 ; ofix HE EStG/4/51).

    Gehören zum Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen mehrere Kraftfahrzeuge, die dieser alle auch für private Zwecke nutzt, ist für jedes dieser Kraftfahrzeuge eine Entnahme anzusetzen. Dies gilt auch bei Einsatz eines Wechselkennzeichens.